Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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geschehen, soferne der Gemeindebeamte am Orte der Zustellung (in der Stadt, dem 
Dorfe, dem Weiler u. s. w., wo sie erfolgen soll) seinen Wohnsitz hat. 
Der Gemeindebeamte, bei welchem die Schriftstücke niedergelegt werden, hat 
dieselben zu verwahren, bis die Person, welcher zugestellt werden sollte, sie abholt. 
Bei der Aushändigung hat er sich gehörig darüber zu vergewissern, daß die 
Person, welcher er die Schriftstücke aushändigt, diejenige ist, welcher die Zustel- 
lung gemacht werden sollte, oder daß sie zur Vertretung dieser berechtigt ist. 
Der Gemeindebeamte kann bei der Aushändigung eine Empfangsbescheinigung ver- 
langen. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für alle Zustellungen, für welche die 
Vorschriften der Reichscivilprozeßordnung maßgebend sind, insbesondere auch für die 
Zustellungen in den zur Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte gehörenden Straf- 
sachen. Abweichende Vorschriften bestehen für einen Theil der Zustellungen in 
Forstrügesachen, für die Zustellungen in Militärstrafsachen, sowie für die Zustel- 
lungen in denienigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Beschwerdesachen, Kon- 
kursen und Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßvorschriften zu erle- 
digen sind. 
In Forstrügesachen geschieht die Niederlegung der bei der Zustellung der 
Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichte zu übergebenden Abschrift bei 
dem Gemeindevorstande, d. h. dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, ohne 
daß es darauf ankommt, ob derselbe am Orte der Zustellung seinen Wohnsitz hat, 
und der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die ihm übergebene Abschrift sogleich an 
den Vorzuladenden gelangen zu lassen (Art. 148 neuer Fassung des Forstgesetzes 
vom 28. März 1852, Art. 6205 neuer Fassung des revidirten Forststrafgesetzes 
für die Pfalz). Bei allen anderen Zustellungen in Forstrügesachen kommen aber 
die oben für Zustellungen nach der Reichs-Civilprozeßordnung gegebenen Vorschriften 
zur Anwendung. 
In Militärstrafsachen wird die Zustellung, wenn sie nicht in anderer Weise 
erfolgen kann, an den Gemeindevorstand gemacht, und dieser hat dafür zu sorgen, 
daß das übergebene Schriftstück möglichst schnell an die Person gelangt, welcher zu-
	        
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