Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

MO. 81 
Art. 68. 
Die Beschwerde ist durch die Partei oder ihren Bevollmächtigten unter Vorlage der 
beschwerenden Verfügung und der zur Rechtfertigung des eingelegten Rechtsmittels dienenden 
Belege einzureichen oder dem Gerichtsschreiber zu Protokoll zu geben. 
rt. 59. 
Wo das Gesetz einer Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht besonders beilegt, findet 
diese nur bei Beschwerden gegen Strafverfügungen oder gegen die Zurückweisung der Ab- 
lehnung eines Richters statt. 
Art. 60. 
Sind bei Erledigung der Beschwerde außer dem Beschwerdeführer andere Personen 
im entgegengesetzten Interesse betheiligt, so hat derselbe mit der Beschwerdeschrift so viele 
Abschriften derselben in Vorlage zu bringen, als Gegenbetheiligte vorhanden sind. 
Erachtet es das Beschwerdegericht, welchem jedesmal die einschlägigen Akten mit vor- 
zulegen sind, für nothwendig oder zweckmäßig, vor der Entscheidung der Beschwerde andere 
im entgegengesetzten Interesse betheiligte Personen zu hören, so ist denselben mit der be- 
treffenden Anordnung eine Abschrift der Beschwerdeschrift und gegebenen Falls eine Abschrift 
der zum Protokolle des Gerichtsschreibers eingelegten Beschwerde von Amtswegen zuzustellen. 
Von den Beilagen der Beschwerdeschrift können die Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei 
des Beschwerdegerichts Einsicht nehmen. 
Art. 61. 
Wurde die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung verkündet, so ist 
dem Gerichte erster Instanz beglaubigte Abschrift der Entscheidung des Beschwerdegerichts 
mitzutheilen. 
In allen übrigen Fällen läßt das Beschwerdegericht dem Gerichte erster Instanz eine 
Ausfertigung der über die Beschwerde getroffenen Entscheidung übersenden und bestimmt 
zugleich die etwaigen weiter Betheiligten, welche außer dem Beschwerdeführer von der Ent- 
scheidung zu verständigen sind. 
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