Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Als Unterbeamte werden demselben je nach Bedürfniß mehrere Sekretäre beigegeben. 
Zur Vertretung der öffentlichen Interessen wird ein Staatsanwalt mit der erforder- 
lichen Zahl von Nebenbeamten aufgestellt. 
83. 
Der Präsident, der Direktor, die Räthe und die Staatsanwälte werden auf Vorschlag 
Unseres Gesammtministeriums, die Sekretäre auf Vorschlag Unseres Staatsministeriums 
des Innern von Uns ernannt. 
84. 
Der Präsident, der Direktor und die Räthe führen den Titel: Präsident, Direktor, 
Rath des Verwaltungsgerichtshofes. 
Dieselben genießen die den Nichtern zustehenden Rechte und haben gleichen Rang und 
Gehalt mit dem Präsidenten beziehungsweise dem ersten Senatspräsidenten und den Räthen 
des obersten Landesgerichtes. 
Dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes gebührt das Prädikat: „Exzellenz“. 
86. 
Die Staatsanwälte und Sekretäre unterliegen den allgemeinen Bestimmungen über die 
Verhältnisse der ein Richteramt nicht bekleidenden pragmatischen Staatsdiener. 
86. 
Der Staatsanwalt am Verwaltungsgerichtshofe führt die dienstliche Benennung und 
den Titel: Oberstaatsanwalt am Verwaltungsgerichtshofe. Die Nebenbeamten desselben 
führen den Titel: zweiter (dritter u. s. w.) Staatsanwalt am Verwaltungsgerichtshofe. 
Den Rang und Gehalt der Staatsanwälte behalten Wir Uns vor besonders zu 
bestimmen. 
§ 7. 
Die Sekretäre führen den Titel: erster (zweiter u. s. w.) Sekretär des Verwaltungs- 
gerichtshofes.
	        
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