Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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8 10. 
Der Rathdiener und die Boten des Verwaltungsgerichtshofes beziehen, soweit Wir 
nicht in einzelnen Fällen anders bestimmen, den Gehalt des Rathdieners beziehungsweise 
eines Boten am obersten Landesgerichte. 
811. 
Den Sekretären obliegt die Führung der Sitzungsprotokolle, die Besorgung des Expe- 
ditions= und Registraturdienstes, des Gebührenwesens, der Regie= und Kassenverwaltung, 
des Etats= und Rechnungswesens, sowie die Leitung der Ranzleigeschäfte. 
& 1#2. 
Zur Beihilfe in den vorstehend (X 14) bezeichneten Geschäften, mit Ausnahme der 
Führung der Sitzungsprotokolle, werden unbesoldete Schreiber gegen Taggeld nach Bedürf- 
niß verwendet. 
Die Aufnahme dieser Tagschreiber erfolgt auf Ruf und Widerruf. Die Aufstellung 
sowie die Entlassung derselben steht dem Präsidenten zu, welcher auch deren Bezüge inner- 
halb der im Etat hiefür genehmigten Mittel bestimmt. 
13. 
Das in den §# 9 und 12 bezeichnete Diener= und Schreiberpersonal ist dem Ver- 
waltungsgerichtshofe und der Staatsanwaltschaft bis auf Weiteres gemeinschaftlich. Die 
zur näheren Regelung dieses Verhältnisses nöthigen Verfügungen werden von dem Präsi- 
denten des Verwaltungsgerichtshofes im Benehmen mit dem Oberstaatsanwalt getroffen. 
Unser Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, erforderlichen Falles anderweitige 
Anordnungen zu erlassen. 
11. 
Die dienstliche Aufsicht über die Mitglieder und die sonstigen Beamten und Bedien- 
steten des Verwaltungsgerichtshofes, mit Ausschluß der Staatsanwälte, wird zunächst von 
dem Präsidenten geübt. In wichtigeren auf die Dienstaufsicht bezüglichen Angelegenheiten
	        
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