Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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ist die Beschlußfassung des Präsidiums (des Präsidenten mit dem Direktor und dem ältesten 
Rathe) zu veranlassen. 
Im Uebrigen ist das gesammte Personal des Verwaltungsgerichtshofes der dienstlichen 
Aufsicht Unseres Staatsministeriums des Innern unterstellt, wobei hinsichtlich des Präsi- 
denten, des Direktors und der Räthe Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. August 1878 
maßgebend ist. 
815. 
Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes wird als solcher im Falle der Abwesen- 
heit oder sonstigen Verhinderung durch den Direktor, eventuell durch den dem Dienstalter 
nach, bei gleichem Dienstalter durch den der Geburt nach ältesten Rath des Verwaltungs- 
gerichtshofes vertreten. 
Dieselbe Stellvertretung findet auch bei Erledigung der Präsidentenstelle statt. 
16. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes hat neben dem Verfassungseide (Tit. X 
§& 3 der Verfassungsurkunde) und dem durch Unsere Allerhöchste Verordnung vom 15. März 
1850 (Regierungsblatt Seite 241) vorgeschriebenen Eide den Diensteseid dahin zu leisten, 
die ihm obliegenden Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen mit Fleiß und Sorgfalt 
zu erfüllen, keine Partei zu begünstigen, keiner mit Rath zu dienen, von keiner ein 
Geschenk oder Versprechen, weder unmittelbar noch mittelbar, anzunehmen, nirgends aus 
Haß, Gunst, Furcht, Rücksicht auf die Person oder aus ähnlichen Ursachen zu handeln, 
sondern bei allen Amtshandlungen nur Gott, die Gesetze, die Gerechtigkeit und Wahrheit 
vor Augen zu haben. 
Der Präsident wird durch Unseren Staatsminister des Innern, die übrigen Mit- 
glieder des Verwaltungsgerichtshofes werden durch den Präsidenten verpflichtet. 
Die Verpflichtung erfolgt in öffentlicher Sitzung in Anwesenheit sämmtlicher Mit- 
glieder sowie der Staatsanwälte des Verwaltungsgerichtshofes. 
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Die Sekretäre, desgleichen das Kanzleipersonal und die Boten werden durch den Prä-
	        
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