Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 54. 1021 
sowie der Zeugen und Sachverständigen unter Hinweisung auf die Folgen des Nichterscheinens 
zu bethätigen. 
Die Ladungsurkunden sind den Betheiligten sowie den Zeugen und Sachverständigen 
nach Maßgabe des § 6, und zwar in der Regel mit Umgehung der Vermittlung der 
Bezirksämter, gegen Nachweis zugzustellen. 
Die Kreisregierungen haben sich hiebei thunlichst gedruckter Formulare nach Anlage 7½ 
A, B und C zu bedienen. * 
817. 0 
Bei den mündlich-öffentlichen Verhandlungen (Art. 33 des Geseses) tragen die Mit- 
glieder des Senates das in der Bekanntmachung des k. Staatsministeriums des Innern 
vom 10. Mai 1876 (Amtsblatt des genannten k. Staatsministeriums S. 210ff.) vorge- 
schriebene Interimsdienstkleid (Ueberrock mit schwarzem Beinkleid, ohne Degen). 
Der Protokollführer erscheint in schwarzer Kleidung (Frack). 
8 18. 
Die Senatssitzungen sind regelmäßig an im Voraus ein für allemal zu bestimmenden 
und öffentlich bekannt zu gebenden Tagen der Woche oder des Monats abzuhalten, unbe- 
schadet der Anberaumung außerordentlicher Sitzungen, wenn dieß die Umstände erheischen. 
Die jeweilige Tagesordnung ist durch Anschlag vor dem Sitzungssaale rechtzeitig zu 3, 
veröffentlichen. Fällt an einem ordentlichen Sitzungstage die Sitzung aus, so ist dieß *l 
gleichfalls durch Anschlag bekannt zu machen. 
Den Senatsmitgliedern ist ein Eremplar der Tagesordnung zuzustellen und die Ein- 
sichtnahme der Akten vor der Verhandlung zu gestatten. 
19. 
Die mündliche Verhandlung der Senate ist regelmäßig öffentlich (Art. 33 des Gesetzes). 
Ueber die Beschränkung der Oeffentlichkeit (Art. 34 Abs. 1 und 2) wird in nicht 
öffentlicher Sitzung verhandelt. Der Beschluß, welcher die Oeffentlichkeit beschränkt, muß 
öffentlich verkündet werden. 
8 20. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Derselbe hat jedem der beisitzenden Mit-
	        
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