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Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, soferne dieses in Folge
der Ueberlastung einer Kammer oder einer dauernden Verhinderung einzelner Handelsrichter
erforderlich wird.
. Z.3.
Jede Kammer für Handelssachen wird außer dem Vorsitzenden mit der erforderlichen
Zahl von Handelsrichtern besetzt.
Die Zahl der Handelsrichter bestimmt nach dem jeweiligen Bedürfnisse Unser
Staatsministerium der Justiz.
g. 4.
Der Präsident des Landgerichts bestimmt auf die Dauer des Geschäftsjahres, das
erste Mal für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1879, den Vorsitzenden der
Kammer für Handelssachen sowie einen regelmäßigen Vertreter für den Fall der Verhin-
derung des Vorsitzenden.
Im Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters des Vorsienden wird ein
zeitweiliger Vertreter durch den Landgerichtspräsidenten aufgestellt.
g. B.
Die Reihenfolge im Dienste der Handelsrichter wird von dem Vorsitzenden der
Kammer für Handelssachen festgesetzt.
Im Falle der Verhinderung eines Handelsrichters ordnet der Vorsitzende die Ver-
tretung durch einen andern Handelsrichter derselben Kammer an.
*
Die Handelsrichter üben ihr Amt ohne Anspruch auf Gehalt, Nuhegehalt oder Pen-
sion für ihre Hinterlassenen aus.
Die eidliche Verpflichtung von Handelsrichtern findet in öffentlicher Sitzung der
Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden statt.
. V.
Ueber das bei der Kammer für Handelssachen erforderliche Personal der Gerichts-
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