Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Bekanntmachung, Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden 
Thieren auf den bayerischen Eisenbahnen betreffend. 
Staatsministerium des Königl. Hauses und des Aeuhern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden Bestimmungen über die Verladung 
und Beförderung von lebenden Thieren auf den bayerischen Eisenbahnen getroffen: 
I. Verladnng. 
*. 
Lade-Anlagen. 
Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf welchen lebende Thiere zur Verladung kommen, 
müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche ein direktes Verladen der Thiere aus jedem 
und in jeden Wagenraum und zwar dergestalt gestatten, daß die Verladung sowohl von 
der Stirn= als auch von der Langseite des Wagens erfolgen kann. 
Bei hölzernen Verladerampen ist die Oberfläche in zweckentsprechenden Zwischenräumen 
mit schmalen, halbrunden Latten zu versehen, damit die Thiere sicher fußen können. 
Die Oberfläche der sesten Nampen darf eine stärkere Neigung als 1:8 und diejenige 
der beweglichen Vorrichtungen eine stärkere Neigung als 1:3 nicht erhalten. 
Die Ueberladebrücken zwischen Nampe und Wagen müssen eine hinreichende Breite 
haben und beim Verladen von Kleinvieh zu den Seiten mit Einfriedigungen versehen 
werden, welche gegen ein seitliches Abdrängen der Thiere Schutz gewähren. 
Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversandt, sowie auf den Tränke- 
stationen (J. 6ö) — bezw. in deren Nähe — sind von den Bahnverwaltungen zur vor- 
übergehenden Unterbringung des Viehes eingefriedigte und überdeckte Räume — Buchten, 
auch Banzen genannt — herzustellen und mit Brunnen oder einer Wasserleitung wie mit 
Vorrichtungen zu versehen, welche das Füttern und Tränken der Thiere ermöglichen. Die 
Räume sind zum Zweck der Trennung der Thiere verschiedener Gattungen bezw. des
	        
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