Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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darf die Rekrutirungsstammrollen seines Aushebungsbezirkes jeder Zeit zur Berichtig- 
ung und Kontrole einfordern. 
8 46. 
Führung der Rekrutirungsstammrollen. 
1. Die Rekrutirungsstammrollen werden jahrgangsweise angelegt, so daß für alle Militär- 
pflichtigen, welche innerhalb eines Kalenderjahrs geboren sind, eine besondere Re- 
krutirungsstammrolle besteht. 
2. Die Militärpflichtigen werden in alphabetischer Reihenfolge in die Rekrutirungs- 
stammrolle ihres Jahrganges eingetragen. 
Bei Anlegung jeder Rekrutirungsstammrolle ist unter dem letzten Namen 
jedes Buchstabens genügender Raum zu Nachtragungen frei zu lassen. 
Die Militärpflichtigen mit gleichem Anfangsbuchstaben werden unter sich 
numerirt. 
3. In die Rekrutirungsstammrollen werden aufgenommen: 
a) die innerhalb des Bezirkes der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes 
geborenen männlichen Personen beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, 
sofern sie nicht vorher verstorben sind; 
b) die in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Jebruar sich anmeldenden Militär- 
pflichtigen (8 25, 1 und 7); 
0) die sich nachträglich anmeldenden Militärpflichtigen (§ 25, 10); die durch die 
amtlichen Nachforschungen der Ortsbehörde etwa sonst noch ermittelten zur 
Anmeldung Verpflichteten. 
4. Wehrpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten 
sind (§ 24), werden zwar in die Rekrutirungsstammrollen — der Kontrole wegen — 
aufgenommen, jedoch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerke wieder ge- 
strichen. 
5. Doppelte Eintragungen sind unzulässig. Sollten sie trotzdem vorkommen, so ist eine 
Eintragung zu streichen. 
6. Die Rekrutirungsstammrollen werden nach Muster 6 aufgestellt. Bei der ersten Ba# 6. 
Aufstellung werden die Spalten 1—10 ausgefüllt, sofern dies mit unzweifelhafter e 
Sicherheit geschehen kann. zum 
Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen, sondern die bezüglichen Spalten 
leer zu lassen. 
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*) In den Küsten- Aushebungsbezirken ist schon bei Aufstellung der Rekrutirungsstammrollen fest- 
zustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (8 23) gehört oder 
früher gehört hat und somit zum Dienste in der Marine verpflichtet ist.
	        
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