Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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von dem Vermögen des Erben zum Zwecke ihrer Befriedigung aus denselben verlangen, 
solange die Nachlaßgegenstände gesondert verwaltet werden. Die Absonderung kann auch 
außer diesem Falle innerhalb eines Jahres nach dem Erbschaftsantritte verlangt werden, 
soweit die Nachlaßgegenstände noch bei dem Erben in Natur vorhanden und nicht mit seinem 
Vermögen in eine solche Verbindung gebracht sind, daß eine Absonderung unthunlich erscheint, 
oder soweit die Gegenleistung für veräußerte Nachlaßgegenstände noch aussteht. 
Das Recht, Absonderung zu verlangen, steht jedem einzelnen Berechtigten zu; es geht 
verloren, wenn dieser den Erben als Schuldner annimmt. 
Feststellung des Datums einer Privaturkunde. 
Art. 88. 
Der Inhaber einer Privaturkunde kann dieselbe sowohl bei dem Gerichtsschreiber 
eines Amtsgerichts als bei einem Notare in Vorlage bringen, um durch denselben bezeugen 
zu lassen, daß die Urkunde zu der Zeit, in welcher sie vorgelegt wurde, vorhanden war. 
Werden Privaturkunden zu diesem Zwecke vorgelegt, so sind sie von dem Gerichts- 
schreiber oder Notare sofort ihrem wesentlichen Inhalte nach in ein dazu bestimmtes, für 
den Gerichtsschreiber von dem Amtsrichter, welchem die Dienstaufsicht zusteht, für den Notar 
von dem Präsidenten des Landgerichts mit Seitenzahl und Handzug versehenes Buch ein- 
zutragen. « 
Bei der Eintragung sind zugleich alle Auffälligkeiten, welche die Urkunde darbietet, 
kurz vorzumerken, insbesondere Ausstreichungen, Radirungen, Ueberschreibungen, Korrekturen, 
Nachträge und Nandbemerkungen, welche nicht durch die sämmtlichen auf der Urkunde befind- 
lichen Unterschriften besonders genehmigt sind. 
Ueber die Vorlage ist eine den Tag derselben bezeichnende Bescheinigung auf der vor- 
gelegten Urkunde auszustellen. Sind bei dem Antrage Auffälligkeiten vorgemerkt worden, 
so hat die Bescheinigung auch hievon Erwähnung zu thun. 
Jedem Betheiligten ist auf Verlangen Abschrift der Einträge zu ertheilen. 
Weitere Vorschriften über die Einrichtung und Führung der betreffenden Bücher sowie 
über die Form der auszustellenden Bescheinigungen bleiben dem Verordnungswege vorbehalten.
	        
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