Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

60. 1105 
§S. 39. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze 
in Kraft. Unser Staatsminister der Justiz ist mit dem Vollzuge derselben beausftragt. 
Schloß Berg, den 6. September 1879. 
Ludwig. 
Dr. v. Fäuftle. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär. 
Statt dessen: 
Oberappellationsgerichtsrath Brunnhuber. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gebühren der Gerichtsvollzieher betr. 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über das Gebühren- 
wesen zu verordnen, was folgt: 
1. 
Auf die nach den Vorschriften der Reichs-Prozeßordnungen zu bewerkstelligenden 
Zustellungen und Zwangsvollstreckungen in den durch die Reichs-Prozeßordnungen nicht
	        
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