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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Geschäftseinrichtung der Gerichtsschreibereien
und die Schreibgebühren bei den Gerichten betreffend
Cudwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
herzog von Zayern, Franken und in Schwaben etoe. ete.
Wir finden Uns bewogen, über die Geschäftseinrichtung der Gerichtsschreibereien und
über die Schreibgebühren bei den Gerichten auf Grund des §. 154 des Reichs-Gerichts-
verfassungsgesetzes, des Art. 62 des Ausführungsgesetzes zu demselben und des Art. 5 des
Gesetzes über das Gebührenwesen zu verordnen, was folgt:
S. 1.
Der Dienst der Gerichtsschreiber umfaßt außer den ihnen gesetzlich zugewiesenen Ge-
schäften die Besorgung des Schreibwerkes, die Registratur= und CExpeditionsgeschäfte bei
den Gerichten, sowie die sonstigen ihnen durch die Dienstvorschriften übertragenen Geschäfte.
g. 2.
Jeder Gerichtsschreiber ist für die ihm obliegenden Ceschäfte verantwortlich.
Die Vertheilung der Geschäfte unter mehrere Gerichtsschreiber geschieht durch den
Obergerichtsschreiber, in den Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte durch denjenigen Gerichts-
schreiber, welchem die Geschäftsleitung übertragen ist. Die Obergerichtsschreiber und ge-
schäftsleitenden Gerichtsschreiber haben den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu über-
wachen. Die übrigen Gerichtsschreiber sind ihnen dienstlich untergeben.
§. 3.
Die bei einem Gerichte angestellten Gerichtsschreiber vertreten sich gegenseitig.
Bei Verhinderung des Obergerichtsschreibers oder geschäftsleitenden Gerichtsschreibers
oder bei Erledigung ihrer Stelle sind die übrigen Gerichtsschreiber nach ihrem Dienstalter
zur Stellvertretung berufen. Der Gerichtsvorstand und die höheren Aufsichtsbehörden