Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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8. 2. 
Unter der im §.#1# bezeichneten Voraussetzung sind Gegenstand gerichtlicher Hinter- 
legung: Baares Geld, Werthpapiere, Original-Schuldverschreib , Pretiosen. 
Andere Gegenstände dürfen nur unter der weiteren Voraussetung bei den Gerichten 
selbst hinterlegt werden, daß hier die sichere Aufbewahrung unter ordentlichem Verschlusse 
ohne Gefahr des Verderbens stattfinden kann. 
Urkunden, welche nicht zu den in Abs. 1 bezeichneten gehören, für welche aber nach 
Maßgabe des geltenden Rechtes gerichtliche Verwahrung einzutreten hat, sind nach den 
Bestimmungen der Registraturordnung aufzubewahren. 
. 3. 
Die Depositen sollen in möglichst feuersicheren, an Thüren und Fenstern gegen ge- 
waltsamen Einbruch hinlänglich befestigten Räumen aufbewahrt werden. 
Die in 8. 2 Abs. 1 bezeichneten Gegenstände sind in diesen Räumen in eisernen oder 
doch starken, mit Eisen beschlagenen Kästen oder Behältern zu verwahren. 
Als Ersatz für die vorstehend (Abs. 1 und 2) bezeichneten Verwahrungsmittel werden 
feuer= und einbruchsicher construirte Geld= und Urkundenschränke dann angesehen, wenn 
dieselben auf Steinsockel in einer gewölbten Mauernische angebracht sind. 
g. 4. 
Die Aufbewahrung der Depositen hat unter doppeltem Verschlusse zu geschehen. 
Die hiezu dienenden Kassen oder Behältnisse müssen daher mit doppelten, unter sich 
verschiedenen Schlössern versehen sein. Jedes Mitglied der mit Verwahrung der Depositen 
beauftragten Commission erhält den Schlüssel zu einem dieser Schlösser. Etwaige Schlüssel- 
duplikate werden von den einschlägigen Rentämtern verwahrt. 
G. 5. 
Kein Depositum darf mit einem andern vermengt, vielmehr muß jedes gesondert be- 
handelt werden. 
Ausnahmen von dieser Behandlungsweise können bei Gerichten, bei welchen sich sehr
	        
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