2) Zuständiges Gericht.
Art. 96.
Für die Pflegschaft ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirke der
Abwesende den letzten Wohnsitz gehabt hat, in Ermangelung eines solchen das Vormund-
schaftsgericht, in dessen Bezirke die Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Ab-
wesenden veranlaßt ist.
3) Antragsberechtigte
Art. 97.
Die Bestellung einer Pflegschaft für Abwesende zu beantragen, ist Jeder berechtigt,
welcher dem Vormundschaftsgerichte ein Interesse zur Sache darzulegen vermag.
4) Rechte Dritter.
Art. 98.
Die Befugnisse, welche den Eltern oder dem Chegatten an dem der Pflegschaft unter-
stellten Vermögen des Abwesenden kraft gesetzlicher Nutznießung oder ehelichen Güterrechts
zustehen, bleiben unberührt.
Die Verschollenheit des Abwesenden begründet für Erbberechtigte keinen Anspruch auf
Verwaltung oder Nutznießung des Vermögens.
5) Vertretung.
Art. 99.
Der gesetzliche Vertreter eines Abwesenden hat die Befugniß, für den Abwesenden
Vermögen zu erwerben, insbesondere Erbschaften anzunehmen, sowie Rechtsstreite zu führen.
Auf den Pfleger eines Abwesenden finden im Uebrigen die für einen Vormund gel-
tenden Vorschriften in Ansehung der Vermögensverwaltung entsprechende Anwendung.
Art. 100.
Besteht Ungewißheit, ob der Abwesende den Aufall einer Erbschaft oder eines Ver-
mächtnisses erlebt hat, so wird sein Leben, solange er nicht für todt erklärt worden ist,
bis zum Ablaufe von siebenzig Altersjahren vermuthet; nach dem Ablaufe von siebenzig