Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Jahren ist der Abwesende im Falle einer solchen Ungewißheit, wenn er innerhalb drei 
Monaten nach öffentlicher Aufforderung sich nicht gemeldet hat, in Ansehung des Ver- 
mögensanfalls nicht zu berücksichtigen, ohne jedoch mit seinen Rechten ausgeschlossen 
zu werden. # 
Dieselben Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn es sich für den Ab- 
wesenden um die Erwerbung einer Schenkung auf Todesfall oder um Vermögensrechte 
handelt, welche derselbe als Ehegatte kraft Gesetzes oder Vertrags auf Ableben des andern 
Ehegatten in Anspruch zu nehmen hat. 
6) Beendigung der Pflegschaft. 
Art. 101. 
Die Pflegschaft endet, wenn der Grund zu deren Bestellung gehoben oder wenn der 
Abwesende für todt erklärt ist. 
7) Vorbehalt. 
Art. 102. 
Das verfassungsmäßige Recht der Standesherren, die Vormundschaften der standes- 
herrlichen Familienglieder zu bestellen, erleidet durch die vorstehenden Bestimmungen keine 
Aenderung. 
B. Todesgerklärung Verschollener. 
1) Voraussetzungen. 
Art. 103. 
Ist über das Leben eines Abwesenden seit zehn Jahren keine Nachricht vorhanden, 
so kann, beantragt werden, daß der Verschollene durch Richterspruch für todt erklärt werde. 
Die Frist ist von der Zeit an, auf welche sich die letzte Lebenskunde bezieht, falls 
aber diese Zeit in das Alter der Minderjährigkeit fällt, von dem Tage der Volljährigkeit 
an zu rechnen; kann dieser Tag nicht festgestellt werden, so ist ein Zeitablauf von sünfzehn 
Jahren erforderlich.
	        
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