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Jahren ist der Abwesende im Falle einer solchen Ungewißheit, wenn er innerhalb drei
Monaten nach öffentlicher Aufforderung sich nicht gemeldet hat, in Ansehung des Ver-
mögensanfalls nicht zu berücksichtigen, ohne jedoch mit seinen Rechten ausgeschlossen
zu werden. #
Dieselben Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn es sich für den Ab-
wesenden um die Erwerbung einer Schenkung auf Todesfall oder um Vermögensrechte
handelt, welche derselbe als Ehegatte kraft Gesetzes oder Vertrags auf Ableben des andern
Ehegatten in Anspruch zu nehmen hat.
6) Beendigung der Pflegschaft.
Art. 101.
Die Pflegschaft endet, wenn der Grund zu deren Bestellung gehoben oder wenn der
Abwesende für todt erklärt ist.
7) Vorbehalt.
Art. 102.
Das verfassungsmäßige Recht der Standesherren, die Vormundschaften der standes-
herrlichen Familienglieder zu bestellen, erleidet durch die vorstehenden Bestimmungen keine
Aenderung.
B. Todesgerklärung Verschollener.
1) Voraussetzungen.
Art. 103.
Ist über das Leben eines Abwesenden seit zehn Jahren keine Nachricht vorhanden,
so kann, beantragt werden, daß der Verschollene durch Richterspruch für todt erklärt werde.
Die Frist ist von der Zeit an, auf welche sich die letzte Lebenskunde bezieht, falls
aber diese Zeit in das Alter der Minderjährigkeit fällt, von dem Tage der Volljährigkeit
an zu rechnen; kann dieser Tag nicht festgestellt werden, so ist ein Zeitablauf von sünfzehn
Jahren erforderlich.