Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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4) Verfahren. 
Art. 108. 
Die Todeserklärung erfolgt im Aufgebotsverfahren nach Maßgabe der Civilprozeß= 
ordnung (§ 824—836) und der nachfolgenden besonderen Bestimmungen. 
Art. 109. 
Mit dem Antrage auf Todeserklärung hat der Antragsteller über die thatsächlichen 
Voraussetzungen derselben die ihm zu Gebote stehenden Urkunden vorzulegen und seine 
sonstigen Beweismittel unter Angabe der zu erhebenden Thatsachen zu bezeichnen. 
Art. 110. 
Das Aufgebot hat die Aufforderung zu enthalten: 
1) an den Verschollenen, spätestens im Aufgebotstermine persönlich oder schriftlich bei 
Gericht sich anzumelden, widrigenfalls er für todt erklärt werde, 
2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren wahrzunehmen, 
3) an alle diejenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kunde geben können, 
Mittheilung hierüber bei Gericht zu machen. 
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Art. 111. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots hat neben den in § 825 der Civil= 
prozeßordnung bezeichneten und den in § 187 daselbst für Ladungen vorgeschriebenen 
Arten auch durch Anheftung an dem üblichen Orte in der Gemeinde zu geschehen, wo der 
Verschollene seine Heimath hat. 
Art. 112. 
Zwischen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die erste Einrückung des Auf- 
gebots in den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß ein 
Zeitraum von mindestens neun Monaten liegen. 
Art. 113. 
Wenn derjenige, welcher die Todeserklärung beantragt hat, während des Verfahrens 
stirbt, so ist ein anderer Antragsberechtigter befugt, das Verfahren fortzusetzen.
	        
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