Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

W 62. 1163 
Zur Bescheinigung. 
den 18 
Siegel N. JN. oder J. JN. 
k. Gerichtsschreiber. k. Notar. 
Das Datum der Vorlage der Urkunde ist stets mit Worten zu schreiben. 
§. 5. 
Eine Eintragung der ertheilten Bescheinigung in die von den Nolaren zu führenden 
Geschäftsregister (Art. 77 des Notariatsgesetzes vom 10. November 1861 mit Art. 278 
des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 8. August 1879) hat nicht slattzufinden. 
S. 6. 
Gegenwärtige Verordnung kritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze für das 
Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 im ganzen Umfange des Königreiches in Kraft. 
Gegeben Schloß Berg, den 8. September 1879. 
Ludwig. 
Dr. v. Fäustle. v. Pfistermeister, Staaisraib. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär. 
Statt dessen: 
Oberappellationsgerichtsrath Brunnhuber. 
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