Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 63. 1173 
Bekanntmachung, die Verwendung von Gebührenmarken betreffend. 
Staatsministerium der Tinanzen. 
Auf Grund des Art. 269 Abs. 2 des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 
18. August l. Is. werden zum Vollzuge der Allerhöchsten Verordnung bezeichneten Betreffs 
vom 15. I. Mts. im Einverständnisse mit den übrigen k. Cinvilstaatsministerien und dem 
k. Kriegsministerium folgende Vorschriften erlassen: 
I. Allgemeine gestimmungen. 
S. 1. 
Die seit dem 1. Januar 1876 in den Landestheilen rechts des Rheins eingeführten 
Stempelmarken (§§. 2, 3 der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1875, Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 782—783) haben bis auf Weiteres sowohl im rechtsrheinischen 
Bayern, als auch in der Pfalz zugleich die Stelle der Gebührenmarken im Sinne des 
Eingangs erwähnten Gesetzes zu vertreten. 
g. 2. 
Die Verwendung der Gebührenmarken erfolgt in der Weise, daß dieselben in dem 
vorgeschriebenen Werthe dem betreffenden Schriftstücke (Quittung, Zeugniß, Urkunde rc. 2c.) 
auf der ersten Seite links oben in einiger Entfernung vom linksseitigen Papierrande oder, 
soferne dieser Platz bedruckt oder beschrieben ist, an der nächstfreien Stelle des Schriftstückes 
aufgeklebt und zur fernern Verwendung unbrauchbar gemacht (kassirt) werden. 
Werden mehrere Gebührenmarken zu Einem Schriftstücke verwendet, z. B. zu einer 
Quittung über 12,000 Mark zwei zu je 10 Mark und eine zu 4 Mark, so sind die- 
selben in Einer Reihe unmittelbar neben einander und erforderlichen Falls in weiteren Reihen 
darunter aufzukleben. 
Können die Gebührenmarken in Ermangelung des erforderlichen freien Naumes auf 
das Schriftstück selbst nicht aufgeklebt werden, so ist hiezu ein demselben anzuheftendes 
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