Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Beiblatt zu verwenden, welches zu dem gebührenpflichtigen Schriftstücke durch eine dessen 
wesentlichen Inhalt und Datum genau bezeichnende, mit Tinte zu fertigende Aufschrift, z. B. 
„Beiblatt zur Quittung des N. vom 24. Oktober 1879 über 20,000 Mark, 
Preis für gelieferte Baumaterialien,“ 
in die erforderliche Beziehung zu setzen ist. 
g. 3. 
Die zur Verwendung gelangenden Gebührenmarken müssen rein und ungebraucht sein. 
Beschädigte oder aus mehreren Theilen zusammengesetzte oder mit irgend einem vorschrifts- 
widrigen Zeichen oder Vermerk versehene Gebührenmarken gelten als nicht verwendet. 
II. eson dere zestimmungen. 
.. 4. 
Die Besoldungs-, Pensions= und alle übrigen Quittungen und Bescheinigungen über 
Zahlungen und Naturalvergütungen, welche aus Hof-, Staats-, Gemeinde-, Stiftungs- 
oder andern öffentlichen Kassen geleistet werden, hat der Aussteller vor deren Einreichung 
bei der betreffenden Kasse mit den erforderlichen Gebührenmarken nach Vorschrift des §. 2 
zu versehen. 
Die Beamten und Bediensteten, denen die Auszahlung der quittirten Beträge obliegt, 
haben bei der Vorlage der QZuittungen sorgfältig zu prüfen, ob dieselben mit den giltigen 
Gebührenmarken in dem gesetzlichen Werthbetrage, sowie in der vorgeschriebenen Weise ver- 
sehen sind. — Werden desfallsige Mängel wahrgenommen, so ist vor der Auszahlung die 
Quittung dem Aussteller zur Berichtigung zurückzugeben oder für dessen Rechnung die Er- 
gänzung des Fehlenden sofort von Amtswegen zu bethätigen. 
Die für gut befundenen, deßgleichen die von dem Aussteller etwa zu viel verwendeten 
Marken sind von der Behörde zu kassiren, indem jede einzelne Marke mit dem amtlichen 
Farbdrucksiegel derart überdruckt wird, daß von dem ganzen Siegelabdrucke beiläufig die 
Hälfte auf die Marke und der übrige Theil auf das dieselbe umgebende Papier zu stehen 
kommt.
	        
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