K 65. 1193
Königlich Allerhöchste Verordnung, Gebühren für Würden und Titel betreffend.
Ludwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Artikel 199 Absatz 3 und Artikel 200
Absatz 2 des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. August laufenden Jahres zu ver-
ordnen, was folgt:
S. 1.
Für die Verleihung der Würde eines erblichen Reichsrathes wird eine
Gebühr von .
für die Verleihung der Winde eines lebenslänglichen Neichsrathes, dam
des Titels eines Geheimen Rathes, eines Geheimen Hofrathes oder eines
Hofrathes eine solche von#
erhoben.
Die Gebühr für die Verleihung aller übrigen Würden und Titel, mit
welchen kein Diensteinkommen verbunden ist und welche sich den Stellen aktiver,
in Besoldung stehender Hof-, Staats= oder Militärbediensteten nicht an-
gleichen, beträgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in §. 2,
Diese Gebühren fließen in die Staatskasse.
§. 2.
Die Gebühr für die Verleihung des Hoftitels an Industrielle und Kauf-
leute bestimmen Wir auf den Betrag von
welcher zu zwei Drittheilen in Unsere Hofkasse und zu einem Drittheile in die Saass
kasse fließt.
300 .
100.4
50 +.
5 ##%
g. 3.
Eine Erhebung von sonstigen Taxen, Ausschreib- und Botengebühren neben obigen
Gebühren findet nicht statt.