Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Aufgebots in die öffentlichen Blätter muß dreimal in zweimonatlichen Zwischen- 
räumen erfolgen. 
Nach Erlassung des Ausschlußurtheils hat das Gericht bei dem Hypotheken- 
amte unter Mittheilung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils die 
Löschung der Hypothek von Amtswegen zu veranlassen."“ 
159 Absk. 1 erhält folgende Fassung: 
„Wird gegen den Inhaber einer Hypothekforderung, der abwesend und 
dessen dermaliger Aufenthalt unbekannt ist, von dem Eigenthümer, welcher eine 
erfolgte Erlöschung der Hypothek behauptet, auf Löschung geklagt, so hat, soferne 
der Abwesende nicht einen Prozeßbevollmächtigten zurückgelassen hat oder bereits 
mit einem Kurator versehen ist, die Vormundschaftsbehörde, in deren Bezirke 
das Prozeßgericht seinen Sitz hat, zur Vertretung desselben in dem Rechtsstreite 
einen Kurator aufzustellen. Zu diesem Zwecke hat der Gerichtsschreiber des 
Prozeßgerichts, wenn die öffentliche Zustellung der Klage bewilligt ist, hievon 
der Vormundschaftsbehörde sofort Mittheilung zu machen. Die Vormundschafts- 
behörde kann die Bestellung eines Kurators unterlassen, wenn sich der Antrag 
auf Löschung der Hypothek in öffentlichen Urkunden gründet.“ 
*160 erhält folgende Fassung: 
S 
„Die Löschung wegen verspäteten Eintrags (Tit. I §& 73—75) kann 
nur auf Verlangen des Konkursverwalters oder des Gerichts, welches in Be- 
handlung der überschuldeten Erbmasse zuständig ist, und nach vorgängiger Ver- 
nehmung des eingetragenen Gläubigers erfolgen."“ 
166 erhält folgende Fassung: 
„Die Löschung einer amortisirten Hypothek in dem besonderen oben Tit. 1 
* 82 bemerkten Falle erfolgt auf Veranlassung des Gerichts, welches das Aus- 
schlußurtheil erlassen hat.“ 
Unzulässigkeit eines Faustpfandes an unbeweglichen Sachen. 
Art. 124. 
An unbeweglichen Sachen oder Rechten, welche Gegenstand der Hypothekbestellung sein 
können, findet ein Besitz= oder Nutzungspfandrecht nicht statt.
	        
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