1214
ist, hat dasselbe den aus diesen Mittheilungen zu entnehmenden Erben oder Legataren
eine Anleitung zur Steuerfallsanmeldung (Formular II) mit der darauf gedruckten Be-
lehrung über die weitern Pflichten des Erwerbers eines steuerpflichtigen Anfalles als Dien-
stessache zu übersenden. Sendungen nach Orten außerhalb Bayerns sind zu frankiren.
Diese Zusendung kann unterbleiben, wenn inhaltlich der Mittheilungen nur steuerfreie
Anfälle in Frage kommen würden, oder bei Todesfällen, welche wenigstens der Regel nach
einen Erbanfall überhaupt nicht im Gefolge haben, z. B. wenn die Sterbfallanzeige ein
Kind betrifft, dessen beide Eltern sich noch am Leben befinden und keinerlei Anhaltspunkte
gegeben sind, daß dasselbe eigenes Vermögen besessen hat.
Die Zusendung hat auch zu unterbleiben, wenn aus der in Gemäßheit von Art. 30
d. Ges. von dem Gerichte oder den dort weiter bezeichneten Personen gemachten Mittheil-
ungen ersichtlich ist, daß den Betheiligten bei Gelegenheit einer in der Nachlaßsache ge-
pflogenen Verhandlung die bezügliche Anleitung schon ausgehändigt wurde.
(Vergl. §. 8 Ziff. 1 und die dazu gehörigen Formulare III und IV.)
S. 7.
Die in Art. 29 d. Ges. vorgeschriebene Anmeldung kann nicht nur durch den Aufalls-
berechtigten, oder dessen gesetzlichen Vertreter (Art. 34 d. Ges.), sondern auch durch einen
Theilnehmer an der Erbschaft, einen Mitlegatar 2c., sowie durch eine der in Art. 26 d.
Ges. bezeichneten Personen (Richterkommissär, Notar, Testamentsvollstrecker, Bevollmächtigter
der Erbinteressenten, Nachlaßverwalter, Verwalter von Familienstiftungen) erfolgen (Art. 29
Abs. 2 d. Ges.) In jedem Falle jedoch hat die Anmeldung innerhalb zweier Monate von
dem Zeitpunkte an gerechnet zu geschehen, in welchem der Steuerpflichtige oder dessen ge-
setzlicher Vertreter von dem Anfalle Kenntniß erhalten hat.
Ueber die erfolgte Anmeldung, welche sofort mit dem Präsentatum versehen werden
muß, ist auf Verlangen gebührenfreie Bescheinigung zu ertheilen (Art. 29 Abs. 3 d. Ges.).
Bei welchem Rentamte die Anmeldung zu geschehen hat, bemißt sich nach den Vor-
schriften in §H. 2 und 3. Anmeldungen, welche bei einem nicht zuständigen Rentamte
einkommen, sind nach Beisetzung des Präsentatums sofort von kurzer Hand an das zu-
ständige Rentamt abzugeben. .