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anzustellen, sodann die Abstempelung vorzunehmen, den Vollzug derselben auf beiden Exemplaren
der Consignation zu bestätigen und sodann das eine dem Pflichtigen, das andere der
betreffenden Behörde zurückzustellen. Für letztere hat die Consignation als Anfallsbeleg der
Gebühr zu dienen.
Gemeinden und öffentliche Bankanstalten können beanspruchen, daß die Abstempelung
der Werthpapiere — unter Umgangnahme von vorgängiger Vorlage derselben bei dem für
die Abstempelung zuständigen Amte — durch einen Bediensteten des letzteren in ihren
eigenen Geschäftsräumen vorgenommen werde, soferne sie sich im Besitze einer von dem
Amte als entsprechend erachteten Stempelpresse befinden. Die durch die Abordnung eines
Bediensteten etwa erwachsenden besonderen Kosten, als Taggelder, Reisekosten s. a., sind
dem Amte zu ersetzen.
g. 6.
Kommen Werthpapiere zur Abstempelung, auf deren Gebühr nach Art. 240 Abs. 2
des Gesetzes die für Interimsscheine entrichtete Gebühr anzurechnen ist, so ist in der Con-
signation zwar die volle gesetzliche Gebühr in Rubrik 19 auszuweisen, an derselben jedoch
die für Interimsscheine bereits entrichtete Gebühr zu kürzen, das Sachverhältniß in der
Rubrik 20 (Bemerkungen) darzustellen und die frühere, den Nachweis der Entrichtung der
Gebühr für die Interimsscheine enthaltende Consignation beizulegen.
Die Abstempelung der definitiven Stücke hat jedoch auch in solchen Fällen auf den
vollen gesetzlichen Gebührenbetrag stattzufinden.
Hiebei wird bemerkt, daß die Ausnahme in Art. 241 Ziff. 2 des Gesetzes sich
nur auf die Interimsscheine als solche bezieht, daß jedoch bei der späteren Ausgabe
der definitiven Stücke der Gebührenpflicht auch in Ansehung der vor Inkrafttreten des
Gesetzes geleisteten Einzahlungen nachträglich zu genügen ist.
S. 7.
Wird für Werthpapiere auf Grund der Bestimmung in Art. 282 des Gesetzes Ge-
bührenfreiheit in Anspruch genommen, so ist vorerst bei der zuständigen k. Regierungs=
finanzkammer die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen unter Vorlage einer nach dem obigen
Formulare in duplo herzustellenden Consignation nachzuweisen. Wird das Gesuch als be-