Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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anzustellen, sodann die Abstempelung vorzunehmen, den Vollzug derselben auf beiden Exemplaren 
der Consignation zu bestätigen und sodann das eine dem Pflichtigen, das andere der 
betreffenden Behörde zurückzustellen. Für letztere hat die Consignation als Anfallsbeleg der 
Gebühr zu dienen. 
Gemeinden und öffentliche Bankanstalten können beanspruchen, daß die Abstempelung 
der Werthpapiere — unter Umgangnahme von vorgängiger Vorlage derselben bei dem für 
die Abstempelung zuständigen Amte — durch einen Bediensteten des letzteren in ihren 
eigenen Geschäftsräumen vorgenommen werde, soferne sie sich im Besitze einer von dem 
Amte als entsprechend erachteten Stempelpresse befinden. Die durch die Abordnung eines 
Bediensteten etwa erwachsenden besonderen Kosten, als Taggelder, Reisekosten s. a., sind 
dem Amte zu ersetzen. 
g. 6. 
Kommen Werthpapiere zur Abstempelung, auf deren Gebühr nach Art. 240 Abs. 2 
des Gesetzes die für Interimsscheine entrichtete Gebühr anzurechnen ist, so ist in der Con- 
signation zwar die volle gesetzliche Gebühr in Rubrik 19 auszuweisen, an derselben jedoch 
die für Interimsscheine bereits entrichtete Gebühr zu kürzen, das Sachverhältniß in der 
Rubrik 20 (Bemerkungen) darzustellen und die frühere, den Nachweis der Entrichtung der 
Gebühr für die Interimsscheine enthaltende Consignation beizulegen. 
Die Abstempelung der definitiven Stücke hat jedoch auch in solchen Fällen auf den 
vollen gesetzlichen Gebührenbetrag stattzufinden. 
Hiebei wird bemerkt, daß die Ausnahme in Art. 241 Ziff. 2 des Gesetzes sich 
nur auf die Interimsscheine als solche bezieht, daß jedoch bei der späteren Ausgabe 
der definitiven Stücke der Gebührenpflicht auch in Ansehung der vor Inkrafttreten des 
Gesetzes geleisteten Einzahlungen nachträglich zu genügen ist. 
S. 7. 
Wird für Werthpapiere auf Grund der Bestimmung in Art. 282 des Gesetzes Ge- 
bührenfreiheit in Anspruch genommen, so ist vorerst bei der zuständigen k. Regierungs= 
finanzkammer die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen unter Vorlage einer nach dem obigen 
Formulare in duplo herzustellenden Consignation nachzuweisen. Wird das Gesuch als be-
	        
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