Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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5) Bei Prüfung der Versteigerungsurkunden ist deren Inhalt mit den Vorträgen in den Rubriken 
2—7 des Kontrolverzeichnisses zu vergleichen und sind in letzterem etwaige wesentliche Differenzen 
unter den bezüglichen Vorträgen kurz und bestimmt zu konstatiren. 
6) In den Fällen, in welchen der Zuschlag versagt wurde, ist dies — neben dem Eintrag des 
bezüglichen Datums in Rubrik 16 — in der Bemerkungsrubrik unter Allegation der ein- 
schlägigen Anzeige und bezw. unter Bezeichnung der betreffenden Nachweise kurz anzugeben. 
7) Die schriftlichen Versteigerungsanzeigen sind mit dem Präsentatum und der bezüglichen Nummer 
des Kontrolverzeichnisses zu versehen und in einem je für ein Jahr anzulegenden Sammelakt 
aufzubewahren. 
8) Die Kontrolverzeichnisse sind für jedes Jahr neu anzulegen; ein Uebertrag der etwa noch 
unerledigten Posten hat jedoch nicht stattzufinden.
	        
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