M 68. 1289
Bekanntmachung, die Gebühren von Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien betr.
Königliches Staatsministerium der Tinanzen.
Vom 1. Oktober l. Is. an sind für die Gebühren von Ausspielungen, Verloosungen
und Lotterien die Bestimmungen in Art. 235 bis 239 des Gesetzes über das Gebühren-
wesen vom 18. August l. Is. maßgebend, zu deren Vollzug unter Hinweisung auf die Be-
kanntmachung vom 25. Juli vor. Is. (se i mnon #. as.) Nachstehendes bekannt ge-
geben wird:
. 1.
Die Erhebung der Gebühren von Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien erfolgt
durch die k. Rentämter, welche dieselben in ihren Gebührenregistern unter der treffenden
Rubrik einnahmlich zu verrechnen haben.
*i
Bei inländischen Unternehmungen sind die Regierungsfinanzkammern ermächtigt,
die Entrichtung der Gebühren bis zum Verloosungstermine zu stunden, soferne jede Verlust-
gefahr für das Aerar durch die Persönlichkeit des Unternehmers, oder durch Hinterlegung
einer ausreichenden Caution als ausgeschlossen erscheint (Art. 237 Abs. 1 und 2 des Gesetzes).
ie
Die Abstempelung auswärtiger Loose (Art. 238 Abs. 2 des Gesetzes) hat bis auf
Weiteres bei den Rentämtern durch Aufdrückung des amtlichen Farbdrucksiegels auf die
übergebenen einzelnen Loose zu erfolgen.
Ueber die zur Abstempelung gelangenden Loose haben die Rentämter quartalweise
fortlaufende Aufschreibungen zu führen, in welchen die abgestempelten Loose nach Gattung,
Zahl und Neunwerth unter Beifügung der Nummer des Gebührenregisters und des Datums
u verzeichnen sind.
½ .
Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Entrichtung der Ge-
bühren unterliegen der Bestrafung nach Art. 239 des Gesetzes.
S. 5.
Schließlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß gemäß Art. 236 des Gesetzes
künftig nur noch Waarenverloosungen, welche nach dem Inhalte des polizeilich ge-
nehmigten Spielplanes ausschließlich einem milden oder frommen Znpecke dienen,
dann die sofort nach Ausgabe der Loose an öffentlichen Orten stattfindenden Ausspielungen