68. 1291
III. in Augsburg:
a) mit dem k. Landrentamte:
das k. Bezirksamt Augsburg, dann die k. Notare J. Braun und L. F.
Wilhelm daselbst;
b) mit dem k. Stadtrentamte:
die k. Gerichtsschreiber und die übrigen k. Notare.
S. 2.
Die Besorgung des Kostenwesens in gerichtlichen Strafsachen und der
hiemit zusammenhängenden Geschäfte obliegt, vorbehaltlich der Vorschriften in S. 46 der
bezüglichen Bekanntmachung vom 24. l. Mts.:
I. in München:
a) für das Amtsgericht München II dem k. Landrentamte daselbst;
b) für die übrigen Gerichte dem k. Stadtrentamte München II;
II. in Nürnberg:
dem k. Rentamte Nürnberg II;
III. in Augsburg:
dem k. Stadtrentamte daselbst.
§. 3.
Die Besitzveränderungsgebühren sowie die Gebühren von öffentlichen
Mobiliarversteigerungen werden erhoben und verrechnet:
à) für den Stadtbezirk München von dem k. Stadtrentamte München l;
b) für den Bezirk der Rentämter in Nürnberg von dem k. Rentamte Nürnbergl.
g. 4.
Die Gebühren von Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien werden
erhoben und verrechnet: « «
si)fürdenStadtbezirkMünchenvondunk.StadtrentamteMünchen13
b) für den Bezirk der Rentämter in Nürnberg von dem k. Rentamte Nürnberg II.
München, am 28. September 1879.
v. Riedel.
Der General-Secretär:
Ministerialrath Luber.
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