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ch- und Verordnungs-Blatt
für das
Pönigreich Bayern.
–69.
München, den 30. September 1879.
Inhalt:
Königlich Aller höchste Verordnung vom 25. September 1879, die Ladung öffentlicher Beamten eder Be-
diensteten in Civil-, Straf-, Verwaltungs- und Verwaltungsrechtssachen betreffend. — Königlich Allerhöchste
Verordnung vom 25. September 1879, die Gebühren der Rechtsanwälte betreffend. — Königlich Aller-
höchste Verordnung vom 25. September 1879, das gerichtliche Hinterlegungswesen im Regierungsbezirke
der Pfalz betreffend. — Königlich Allerhöchste Verordnung vom 25. September 1879, die Ver-
waltung der Landgerichts= und Amtegerichtsgesängnisse und die Aufsicht in deuselben betreffend.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Ladung öffentlicher Beamten oder Bediensteten
in Civil-, Straf-, Verwaltungs= und Verwaltungsrechtssachen betreffend.
Ludwig H.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. etc.
Wir finden Uns bewogen, bezüglich der Ladung öffentlicher Beamten oder Bedien-
steten in Civil-, Straf-, Verwaltungs= und Verwaltungsrechtssachen zu verordnen, was folgt:
81.
Soll ein öffentlicher Beamte oder Bediensteter in einer Civil- oder Strafsache als
Zeuge oder Sachverständiger, oder in einer Strafsache als Beschuldigter geladen werden,
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