Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

69. 1295 
S. 5. 
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze für das 
Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 in Kraft. 
Gegeben Elmau, den 25. September 1879. 
Ludwig. 
u. Pfeufer. Dr. v. Jäustle. v. Maillinger. v. Riedel. v. Ppfistermeister, v. Dillis, 
Staatsrath. Staatsrath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär. 
Statt dessen: 
Oberappellationsgerichtsrath Brunnhuber. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gebühren der Rechtsanwälte betreffend. 
Cudwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Gayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir finden Uns bewogen, hinsichtlich der Gebühren der Rechtsanwälte zu verordnen: 
Für die Landestheile rechts des Rheins. 
A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen. 
I. Allgemeine Bestimmung. 
S. 1. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche das Verfahren landes- 
gesetzlich geregelt ist, findet hinsichtlich der Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte die 
191°
	        
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