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Reichs-Gebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechende Anwendung, soweit nicht nac-
folgend etwas Anderes bestimmt ist.
II. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
wegen Geldforderungen.
S. 2.
Für den Antrag auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in Gegenstände, welche
außer Grundstücken in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen
gehören (Art. 2 Subhastations-Ordnung), erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der
Sätze des §F. 9 der Reichs-Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
g. 3.
Für die Thätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren in das unbewegliche Vermögen
bis zur Einleitung der Vertheilung erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der Sätze des
. 9 a. a. O.
Auf diese Gebühr wird die Gebühr für den Antrag auf Anordnung der Zwangzvoll-
streckung in Grundstücke oder andere Gegenstände des unbeweglichen Vermögens angerechnet.
G. 4.
Ist im Zwangsversteigerungsverfahren der Auftrag von einem Gläubiger ertheilt, so
bestimmt sich der Werth des Streitgegenstandes durch den Betrag der Forderung und wenn
das Meistgebot oder der Werth des Gegenstandes der Beschlagnahme geringer ist, durch
diesen Betrag; ist der Auftrag von dem Schuldner ertheilt, so werden die Gebühren (F. 3)
nach dem Meistgebote, wenn es aber nicht zur Versteigerung kommt, nach dem Werthe des
Gegenstandes der Beschlagnahme berechnet.
Ist im Zwangs ltungsverfahren der Auftrag von einem Gläubiger ertheilt, so
erfolgt die Berechnung der Gebühren aus dem Werthe der Forderung, ist der Auftrag von
dem Schuldner ertheilt, so erfolgt diese Berechnung aus dem Werthe sämmmtlicher Forde-
rungen, für welche die Beschlagnahme erwirkt worden ist.