Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1375 
Bekanntmachung, die Transportordnung für das Königreich Bayern betr. 
Staatsministerium des Königlichen Bauses und des Teupßern. 
Mit Allerhöchster Genehmigung treten in der Posttransportordnung für das Königreich 
Bayern (Gesetz= und Verordnungsblatt 1876 Nr. 5) folgende Aenderungen ein: 
A. 
Die Bestimmungen unter §. 20 haben zu lauten: 
I. Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes nach 
III. 
— 
IV. 
Bayern oder den übrigen Ländern des Deutschen Reiches über die erfolgte Be- 
stellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe eine 
gehörig ausgefüllte Zustellungsurkunde nebst Abschrift dieser Urkunde äußerlich 
beigefügt werden. 
Ausgeschlossen hievon sind solche Sendungen, welche nicht an eine Person 
gerichtet sind, sondern mehreren auf der Adresse benannten Personen nach 
einander zugestellt werden sollen. 
Formulare, welche sowohl zu den Urkunden (Urschriften), wie auch zu den Ab- 
schriften von Zustellungsurkunden verwendbar sind, werden von den Postan- 
stalten um den Preis von 1 Pfennig für je 2 Stück abgegeben. Die Lieferung 
von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsschreiber erfolgt un- 
entgeltlich. . 
Die Formulare der Urkunden und der Abschriften hat der Absender selbst durch 
Angabe seines Namens und durch genaue Bezeichnung des Adressaten auszufüllen, 
sodann auf die Außenseite der Urkunde die für die Rücksendung erforderliche 
Adresse zu setzen. Ueber die Bestellung 2c. der Briefe mit Zustellungsurkunde 
siehe §. 24 Ziffer XXII. 
Die zuzustellenden Schreiben selbst müssen in Briefform zur Aufgabe gebracht 
werden und dürfen denselben Gelder oder Gegenstände von Werth nicht bei- 
gefügt sein, ebensowenig ist eine Postnachnahme auf dergleichen Sendungen 
zulässig.
	        
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