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Bekanntmachung, die Transportordnung für das Königreich Bayern betr.
Staatsministerium des Königlichen Bauses und des Teupßern.
Mit Allerhöchster Genehmigung treten in der Posttransportordnung für das Königreich
Bayern (Gesetz= und Verordnungsblatt 1876 Nr. 5) folgende Aenderungen ein:
A.
Die Bestimmungen unter §. 20 haben zu lauten:
I. Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes nach
III.
—
IV.
Bayern oder den übrigen Ländern des Deutschen Reiches über die erfolgte Be-
stellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe eine
gehörig ausgefüllte Zustellungsurkunde nebst Abschrift dieser Urkunde äußerlich
beigefügt werden.
Ausgeschlossen hievon sind solche Sendungen, welche nicht an eine Person
gerichtet sind, sondern mehreren auf der Adresse benannten Personen nach
einander zugestellt werden sollen.
Formulare, welche sowohl zu den Urkunden (Urschriften), wie auch zu den Ab-
schriften von Zustellungsurkunden verwendbar sind, werden von den Postan-
stalten um den Preis von 1 Pfennig für je 2 Stück abgegeben. Die Lieferung
von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsschreiber erfolgt un-
entgeltlich. .
Die Formulare der Urkunden und der Abschriften hat der Absender selbst durch
Angabe seines Namens und durch genaue Bezeichnung des Adressaten auszufüllen,
sodann auf die Außenseite der Urkunde die für die Rücksendung erforderliche
Adresse zu setzen. Ueber die Bestellung 2c. der Briefe mit Zustellungsurkunde
siehe §. 24 Ziffer XXII.
Die zuzustellenden Schreiben selbst müssen in Briefform zur Aufgabe gebracht
werden und dürfen denselben Gelder oder Gegenstände von Werth nicht bei-
gefügt sein, ebensowenig ist eine Postnachnahme auf dergleichen Sendungen
zulässig.