118
pfälzischen Civilprozeßordnung) finden die Art. 163—168 des gegenwärtigen Gesetzes
Anwendung.
An die Stelle des den Mitgliedern des Familienraths durch Art. 888 der pfälzischen
Civilprozeßordnung eingeräumten Einspruchs gegen die Bestätigung von Familienrathsbe-
schlüssen tritt die Beschwerde gemäst Art. 56—67 des gegenwärtigen Gesetzes.
Vormundschaftsbehörde.
Art. 176.
Vormundschaftsbehörde im Sinne der §# 600, 603, 615, 619 Abs. 3, 623 der
Civilprozeßordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Vormundschaft oder die
Pflegschaft über den zu Entmündigenden zu bestellen ist.
Dasselbe erläßt bis zur Bestellung der Vormundschaft die erforderlichen Anordnungen
für die Person oder das Vermögen des zu Entmündigenden (§ 600) oder des Entmün-
digten (§.603) und kann zu diesem Zwecke einen vorläufigen Verwalter bestellen.
Abschluß von Vergleichen durch den Vormund.
Art. 177.
Vergleiche, welche vom Vormunde im Namen von Minderjährigen abgeschlossen werden,
erfordern zu ihrer Giltigkeit einen vom Landgerichte bestätigten Beschluß des Familienraths.
Verfahren in Verlassenschaftssachen.
Art. 178.
Die in dem II. Buche des II. Theils der pfälzischen Civilprozeßordnung in Verbindung
mit dem Gesetze vom 11. September 1825 (Amtsblatt S. 101 flg.) enthaltenen Be-
stimmungen bleiben, soweit sie die nichtstreitige Rechtspflege betrefsfen und in dem gegen-
wärtigen Gesetze nicht etwas Anderes bestimmt ist, in Kraft.