Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 72. 1409 
Bekanntmachung, die Wechselstempelsteuer und das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen 
das Wechselstempelsteuergesetz betr. 
Königliches Staatsministerium der Justiz und der Finanzen. 
In Wechselstempelhinterziehungen bleiben vom 1. Oklober l. Is. an zum Verfahren 
im Verwaltungswege nach Maßgabe des §F. 459 und ff. der Reichs-Strafprozeßordnung und 
Art. 87 und ff. des Ausführungsgesetzes vom 18. August 1879 zur Reichs-Strafprozeßord= 
nung an Stelle der Zollbehörden auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 8. Mai 
1871 (Reggs.-Bl. S. 921) die k. Rentämter zuständig. 
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Verfahren in Zollstrafsachen, 
soweit nicht durch gesetzliche Bestimmung (vgl. insbesondere §. 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 
10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer) oder durch die Natur der Wechsel- 
stempelhinterziehungen eine Ausnahme begründet ist. 
In Bezug auf Strafumgangnahme hat es bei den bisherigen Bestimmungen sein 
Bewenden. 
München, den 2. Oktober 1879. 
Dr. v. Fäustle. v. Riedel. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Luber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.