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Art. 188.
Die Art. 264, 265, 266 und 294 des pfälzischen Civilgesetzbuchs treten außer Kraft.
Die Ehescheidung wird durch das dieselbe aussprechende rechtskräftige Urtheil bewirkt.
Einer besonderen Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten bedarf es nicht.
Ermächtigung zur Veräußerung von Dotalgütern.
Art. 189.
Zur Ertheilung der in Art. 1558 und 1559 des pfälzischen Civilgesetzbuchs erwähnten
Erlaubniß ist das Landgericht zuständig, bei welchem die Cheleute ihren allgemeinen Gerichts-
stand haben.
Die Entscheidung erfolgt auf Gesuch nach Maßgabe der Art. 163—168 des gegen-
wärtigen Gesetzes.
Gütertrennungsklage.
Art. 190.
Das Verfahren bei Klagen auf Vermögensabsonderung unter Eheleuten richtet sich
nach den Vorschriften des pfälzischen Civilgesetzbuchs mit den in Art. 191—196 enthaltenen
besonderen Bestimmungen und, soweit bisher die allgemeinen Prozeßvorschriften Anwendung
fanden, nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung.
Art. 191.
Bei Klagen von Chefrauen auf Vermögensabsonderung finden die §# 568 und 577
Abs. 1 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Art. 192.
Der Gerichtsschreiber hat ohne Verzug einen Auszug der Klage auf Vermögensab-
sonderung mittels Anheftung an die Gerichtstafel öffentlich bekannt zu machen.
Der Auszug hat zu enthalten:
1) das Datum der Zustellung der Klageschrift sowie die Bestimmung des Termins.
zur mündlichen Verhandlung der Klage,