Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 74. 1419 
Das revidirte Forststrafgesetz 
für die Ffaljz. 
I. Abschnitt. 
von den Forffreveln. 
I. Kapitel. 
Allgemelne Bestimmungen über Forstfrevel und Strafen. 
Von den Forstfreveln. 
Art. 1. 
Jede durch das gegenwärtige Gesetz mit Strafe bedrohte Entwendung, Beschädigung 
oder Gefährde, ist als Forstfrevel zu betrachten. 
Die Forstpolizeiübertretungen, die Forstfrevel sowie die auf Forstfrevel bezüglichen 
Zuwiderhandlungen gegen §F. 361 Ziff. 9 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
bilden die Forstrügesachen. 
Strafen der Forstfrevel. 
Art. 2. 
Die Strafen wegen Forstfrevel sind: 
1) Geldstrafe und 
2) Haftstrafe, vorbehaltlich der für den Gewohnheitsfrevel angedrohten Gefängniß- 
strafe von einunddreißig Tagen bis zu sechs Monaten. 
Freiheitsstrafe und Geldstrafe dürfen wegen eines Frevels nicht cumulirt werden. 
Bayerische Staatsangehörige können auch wegen der außerhalb des bayerischen Staats- 
gebietes von ihnen verübten Forstfrevel nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
bestraft werden. 
210“
	        
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