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Frevel durch Berechtigte.
Art. 9.
Berechtigte, welche durch Ueberschreitung ihrer Berechtigung oder bei Ausübung der-
selben den Bestimmungen der Forstgesetze zuwider handeln, sind gleich den Nichtberechtigten
strafbar und ersatzpflichtig.
Allgemeine Erschwerungsgründe.
Art. 10.
Folgende Umstände sollen außer den in den einzelnen Artikeln vorkommenden besonderen
Erschwerungsgründen, als allgemeine Erschwerungsgründe beim Forstfrevel gelten:
1) Wenn der Frevler nach Sonnenuntergang oder vor Sonnenaufgang den Frevel
im Walde verübte;
2) wenn der Frevel an Sonn= oder gesetzlichen Feiertagen begangen wird;
3) wenn er mit Unkenntlichmachung des Frevlers begangen wird;
4) wenn der Freoler sich der Säge statt der Axt bedient, oder stehendes Holz
ausgräbt; "
5) wenn der vom Forstdiener nicht erkannte Frevler, obwohl angerufen und zum
Stehenbleiben aufgefordert, sich gleichwohl entfernt;
6) wenn der Frevler die Angabe des Namens und Wohnortes verweigert, oder eine
falsche Angabe macht;
7) wenn gepfändete Gegenstände demjenigen, welcher sie gepfändet hat, ohne Gewalt-
anwendung hinweggenommen werden, um sie den Folgen der Pfändung zu
entziehen;
8) wenn der beim Frevel betroffene Frevler den angefangenen Frevel fortsetzt, trotz
der Warnung des Forstdieners;
9) wenn der Forstfreoler rückfällig wird. Der Rückfall gilt jedoch nur dann alz
allgemeiner Erschwerungsgrund, wenn derjenige, welcher schon wegen irgend
eines Forstfrevels zu einer Strafe verurtheilt wurde, binnen Jahresfrist seit dieser
Verurtheilung einen abermaligen oder mehrere Forstfrevel von was für immer
einer Art begeht.