K9. 123
2) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eheleute,
3) Namen und Wohnort des bestellten Anwalts.
Zu diesem Behufe hat der bestellte Anwalt der Klägerin dem Gerichtsschreiber binnen
einer Frist von einer Woche nach der Zustellung der Klageschrift das Datum der Zustel-
lung schriftlich mitzutheilen.
Eine öffentliche Bekanntmachung gleichen Inhalts ist auf Betreiben der Klägerin in
dasjenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur Veröffentlichung der amtlichen
Bekanntmachungen bestimmt ist, und, soferne dasselbe nicht zugleich für die Veröffentlichung
der Handelsregistereinträge gerichtlich bestimmt ist, auch in das für solche Veröffentlichungen
gerichtlich bestimmte Blatt einrücken zu lassen.
Zwischen dem Tage der Einrückung und dem Termine zur mündlichen Verhandlung
muß ein Zeitraum von mindestens einem Monate liegen.
Art. 193.
Urtheile und Beschlüsse, welche die Vermögensabsonderung unter Eheleuten aussprechen,
sind auch ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Art. 194.
Ist gegen den Ehemann das Konkursverfahren eröffnet, so kann die Vermögens-
absonderung auf Antrag der Ehefrau ausgesprochen werden. In diesem Falle finden die
in Art. 192 vorgeschriebenen Bekanntmachungen nicht statt.
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Die Zustellung geschieht von Amtswegen.
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde gemäß §# 540 der Civilprozeß=
ordnung statt.
Die in Art. 1445 Abs. 2 des pfälzischen Civilgesetzbuchs bezeichnete Wirkung der
Entscheidung geht bis auf den Tag der Ueberreichung des Antrags zurick.
Art. 195.
Ein Auszug des Urtheils oder Beschlusses, welche die Vermögensabsonderung unter
Eheleuten aussprechen, ist durch den Gerichtsschreiber sofort von Amtswegen mittels An-