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theilen, welches die Geldstrafe nebst Kosten einzuheben und in seinem Gebührenregister zu
verrechnen, den Strafbescheid aber nach Beimerkung der betreffenden Gebührenregister-
Nummer an die einschlägige Behörde zurückzuleiten hat.
g. 4.
Ist die in einem vollstreckbaren Strafbescheide festgesetzte Geldstrafe nicht beizutreiben,
so ist deren Umwandlung in Freiheitsstrafe nach Maßgabe des §. 463 der Reichs-Straf-
prozeßordnung zu veranlassen.
Bei theilweiser Deckung der fälligen Beträge ist, wenn dieselbe vor Umwandlung
der Geldstrafe in Freiheitsstrafe erfolgt, der vereinnahmte Betrag zunächst auf das Gefäll,
dann auf die Kosten und der Rest auf die Geldstrafe zu verrechnen.
8. B.
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Eingangs erwähnten Gesetze
und die Vollzugsvorschriften zu denselben verjährt in drei Jahren; die Vollstreckung der
rechtskräftig ausgesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren (Art. 274 Abs. 4 des Ges.
ü. d. G.-W., Art 46 Abs. 4 des Ges. ü. d. Erbsch.-St.). Der Strafbescheid wirkt in
Betreff der Unterbrechung der Verjährung wie eine richterliche Handlung (R. St. P.O.
§S. 459 Abs. 3).
. 6.
Ueber gerichtliche Strafentscheidungen von besonderer Wichtigkeit haben die Rentämter
den Regierungsfinanzkammern und letztere dem Staatsministerium der Fiuanzen Anzeige
zu erstatten.
T V.
Sollte es von den Regierungsfinanzkammern für zweckmäßig befunden werden, den
Rentämtern zum leichtern Vollzuge der vorstehenden Anordnungen exemplificirte Formulare
hinauszugeben, so besteht hiegegen unter dem Beifügen, daß von einer Veröffentlichung
solcher Eremplifikationen in den Amtsblältern abzusehen ist, keine Erinnerung.