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kann derselbe sofort seine Erklärung, ob er sich dem rentamtlichen Strafbescheide unter-
werfe, oder Reklamation an die Regierungsfinanzkammer erhebe, oder auf gerichtliche
Entscheidung antrage, zu Protokoll geben.
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Verweigert der Beschuldigte die unterschriftliche Bestätigung der Eröffnung zu Protokoll,
oder im Falle der Zustellung die schriftliche Bestätigung des Empfanges, so gilt der Straf-
bescheid als nicht erlassen. In diesem Falle, sowie dann, wenn der Beschuldigte innerhalb
der gesetzlichen Frist bei dem Rentamte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt, sind
die Akten, soferne nicht Anlaß gegeben ist, den Strafbescheid zurückzunehmen, worüber im
Zweifelsfalle an die vorgesetzte Stelle zu berichten ist, der Staatsanwaltschaft am zustän-
digen Amtsgerichte zur Einleitung des Strafverfahrens zu übersenden. Gleiches hat zu
geschehen, wenn der Beschuldigte schon vor dem Erlasse des Strafbescheides gerichtliche Ab-
urtheilung verlangte, ferner wenn der Strafbescheid weder schriftlich noch mündlich eröffnet
werden kann, weil der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt ist.
g. 10.
Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, außerdem aber wegen der Festsetzung
der Steuer an die Regierungsfinanzkammer reklamirt, in welchem Falle die gerichtliche
Entscheidung bis zur rechtskräftigen Feststellung der Steuer ausgesetzt zu bleiben hat, so
ist hievon der Staatsanwaltschaft mit dem Antrage auf Aussetzung des Strafverfahrens
Kenntniß zu geben, zu geeigneter Zeit aber die Fortsetzung des letzteren zu beantragen.
C. 11.
Hat der Beschuldigte innerhalb der vorgesteckten Frist beim Rentamte auf gerichtliche
Entscheidung gegen den Strafbeschluß nicht angetragen und auch eine Reklamation an die
Regierungsfinanzkammer nicht erhoben, so erlangt der Strafbescheid hinsichtlich der Straf-
vollstreckung und der Straffolgen die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils,