Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Stunde am Erscheinen verhindert ist, so kann die Verpackung und der Abgang des Bieres 
ohne die bezeichnete Kontrole erfolgen. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes (3) finden bei Versendung von Bier in 
Flaschen mit der Maßgabe Anwendung, daß der Aufschlageinnehmer durch Abzählung die 
Anzahl der zur Versendung bestimmten Flaschen, sowie probeweise den Rauminhalt der 
Flaschen zu ermitteln und diese Kontrolübung auf der Anmeldung zu bestätigen hat. Bei 
gleich großen Kisten 2c. mit gleicher Flaschenzahl kann die Ermittlung auf einen Theil der 
Kolli beschränkt werden. 
Die k. Zollbehörden werden darauf Bedacht nehmen, daß die vorläufige Revision von 
Exportsendungen durch das Aufschlagpersonal namentlich in jenen Fällen stattfinde, in denen 
dieß wegen der besonderen Art der äußern Umschließung im Interesse des Versenders ge- 
legen und von ihm beantragt ist. 
G. 4. 
Findet der Aufschlageinnehmer, bei welchem die Anmeldung erfolgt, gegen die Rich- 
tigkeit der Angaben, namentlich in Bezug auf die Deklaration und den inländischen Ur- 
sprung des Bieres kein Bedenken, so ist die Anmeldung in das nach Muster B zu füh- 
rende und am Schlusse eines jeden Monats an das Hauptamt einzusendende Register ein- 
zutragen. 
Ist die Aufschlageinnehmerei nicht mit einer Zoll= und Steuerstelle vereinigt, welche 
zur weitern Abfertigung zuständig ist, so erhält der Versender die mit dem Visa und dem 
Dienststempel der Anmeldestelle versehene Anmeldung zurück. 
Vorschriftswidrig gefertigten Anmeldungen ist die Annahme zu verweigern. 
g. 6. 
Zur weitern Abfertigung, beziehungsweise zur Ertheilung der den Anspruch auf Rück- 
vergütung des Malzaufschlags begründenden Ausgangsbescheinigung sind außer den Ueber- 
gangsstellen sämmtliche Hauptzollämter, die Nebenzollämter im Innern, dann die Neben- 
zollämter an der Grenze befugt.
	        
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