.K 82. 1491
g. 6.
Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamte (§. 7) oder
mit einer Vorabfertigung bei einem andern dazu befugten Amte (§. 8) erfolgen.
Soferne nicht schon mit der die Anmeldung entgegennehmenden Aufschlageinnehmerei
eine Zoll= oder Steuerbehörde vereinigt ist, welche die weitere Abfertigung bewirken kann,
hat der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung, welche den Transport begleiten
muß, das Bier dem zur weiteren Abfertigung gewählten Amte zur Revision zu stellen.
Die Revision hat in einer genauen Prüfung der Richtigkeit der Deklarations-Angaben
zu bestehen. Namentlich ist, soweit dies unter Berücksichtigung der auf der Anmeldung nach
§. 3 Abs. 3 und 4 etwa enthaltenen Bestätigung noch nöthig erscheint, die Gattung des
Bieres (ob Braun= oder Weißbier), der Literinhalt der Gefäße und die Zahl der Flaschen
festzustellen und davon Ueberzeugung zu nehmen, daß die Gebinde oder Flaschen unverdor-
benes Bier enthalten und gehörig gefüllt sind.
Wie weit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhalts der Gefäße und der Zahl
und Größe der Flaschen die Revision auszudehnen ist, hängt von dem pflichtmäßigen Er-
messen der Abfertigungsbeamten ab.
Wenn die nach §F. 3 Abs. 3 und 4 vorläufig revidirten Kolli vom Aufschlageinnehmer
unter Siegel gelegt werden, so kann die Revision in der Regel auf die äußere Besichti-
gung der Kolli beschränkt werden. Ebenso wird dann, wenn ein Versender von unbezwei-
felter steuerlicher Zuverlässigkeit nur Bier derselben Gattung in Flaschen von gleicher Größe
mit einer bei Amt zu deponirenden Probeflasche in gleich große Colli verpackt zur Ausfuhr
bringt, in der Regel nur eine probeweise Revision, welche sich auf die Flaschenvergleichung
beschränken kann, vorzunehmen sein. Hin und wieder hat jedoch auch in ganz unverdäch-
tigen Fällen eine genaue Revision nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs. 3 zu erfolgen.
Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt.
K. 7.
Soll nach der Wahl des Versenders die weitere Abfertigung lediglich beim Ausgangs-
amte selbst erfolgen, so hat dieses Amt nach bewirkter Revision und Bescheinigung derselben
auf der Anmeldung auch die wirklich erfolgte Ausfuhr über die Grenze auf Grund der
eigenen Wahrnehmung oder auf Grund der Angabe der Aufsichtsbediensteten zu beschei-