Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.K 82. 1491 
g. 6. 
Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamte (§. 7) oder 
mit einer Vorabfertigung bei einem andern dazu befugten Amte (§. 8) erfolgen. 
Soferne nicht schon mit der die Anmeldung entgegennehmenden Aufschlageinnehmerei 
eine Zoll= oder Steuerbehörde vereinigt ist, welche die weitere Abfertigung bewirken kann, 
hat der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung, welche den Transport begleiten 
muß, das Bier dem zur weiteren Abfertigung gewählten Amte zur Revision zu stellen. 
Die Revision hat in einer genauen Prüfung der Richtigkeit der Deklarations-Angaben 
zu bestehen. Namentlich ist, soweit dies unter Berücksichtigung der auf der Anmeldung nach 
§. 3 Abs. 3 und 4 etwa enthaltenen Bestätigung noch nöthig erscheint, die Gattung des 
Bieres (ob Braun= oder Weißbier), der Literinhalt der Gefäße und die Zahl der Flaschen 
festzustellen und davon Ueberzeugung zu nehmen, daß die Gebinde oder Flaschen unverdor- 
benes Bier enthalten und gehörig gefüllt sind. 
Wie weit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhalts der Gefäße und der Zahl 
und Größe der Flaschen die Revision auszudehnen ist, hängt von dem pflichtmäßigen Er- 
messen der Abfertigungsbeamten ab. 
Wenn die nach §F. 3 Abs. 3 und 4 vorläufig revidirten Kolli vom Aufschlageinnehmer 
unter Siegel gelegt werden, so kann die Revision in der Regel auf die äußere Besichti- 
gung der Kolli beschränkt werden. Ebenso wird dann, wenn ein Versender von unbezwei- 
felter steuerlicher Zuverlässigkeit nur Bier derselben Gattung in Flaschen von gleicher Größe 
mit einer bei Amt zu deponirenden Probeflasche in gleich große Colli verpackt zur Ausfuhr 
bringt, in der Regel nur eine probeweise Revision, welche sich auf die Flaschenvergleichung 
beschränken kann, vorzunehmen sein. Hin und wieder hat jedoch auch in ganz unverdäch- 
tigen Fällen eine genaue Revision nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs. 3 zu erfolgen. 
Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt. 
K. 7. 
Soll nach der Wahl des Versenders die weitere Abfertigung lediglich beim Ausgangs- 
amte selbst erfolgen, so hat dieses Amt nach bewirkter Revision und Bescheinigung derselben 
auf der Anmeldung auch die wirklich erfolgte Ausfuhr über die Grenze auf Grund der 
eigenen Wahrnehmung oder auf Grund der Angabe der Aufsichtsbediensteten zu beschei-
	        
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