Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1494 
weisungen mit der Ermächtigung zurück, über die in der Konsignation specifizirten Beträge 
an rückzuvergütendem Malzaufschlag für die einzelnen Versender Certifikate nach Muster H. 
’ auszustellen. 
Letztere sind dem Versender durch den betreffenden Aufschlageinnehmer gegen Einziehung 
der Rekognition (S. 10) behändigen zu lassen. 
K. 12. 
Die Certifikate werden bei Zahlungen von Malzaufschlaggefällen zu dem Betrage, 
auf welchen sie lauten, statt baaren Geldes angenommen, jedoch auch unter der Voraus- 
setzung, daß der betreffende Aufschlag bereits bezahlt ist, und wenn der Versender es vor- 
zieht, baar durch das Hauptamt honorirt. 
Die Certifikate werden indeß nur innerhalb des Verlaufes eines halben Jahres, vom 
Tage der Ausfertigung an gerechnet, in Zahlung angenommen oder baar realisirt; spätere 
Geltendmachung derselben ist unzulässig. 
S. 13. 
Ueber die während des Jahres geleisteten Malzaufschlagrückvergütungen wird vom 
Hauptamte nach Jahresschluß und längstens bis 1. Februar ein Verzeichniß nach Muster J 
angefertigt und mit den Monatskonsignationen, den betreffenden Nachweisungen, ferner den 
abquittirten Certifikaten belegt, zur General-Zoll-Administration eingesendet, welche alsdann 
die Verrechnungseinweisung erläßt.
	        
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