Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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3) Außer den übrigen in Art. 48 des in Ziff. 2 bezeichneten Gesetzes vorgeschrie- 
benen Angaben hat die Versteigerungsbekanntmachung noch weiter die Angabe 
des Preises zu enthalten, den der Gläubiger nach Art. 2185 Ziff. 2 des pfälzischen 
Civilgesetzbuchs zu bieten oder zu erzielen sich angeboten hat, mit der Bemerkung, 
daß dieser Preis das erste Gebot bei der Versteigerung bildet. 
Die nach Art. 55 Ziff. 5 des in Ziff. 2 bezeichneten Gesetzes stillschweigend 
geltende Versteigerungsbedingung ist in der Versteigerungsbekanntmachung aus- 
drücklich dahin abzuändern, daß der Ansteigerer nicht nur die Kosten des Ver- 
steigerungsprotokolls mit Inbegriff der die Versteigerung betreffenden Gebühren 
des Versteigerungsbeamten sondern auch die in Art. 2188 des pfälzischen Civil- 
gesetzbuchs angegebenen Kosten außer dem Kaufpreise sogleich bei der Versteiger- 
ung zu berichtigen hat. 
4) Die nach Ziff. 3 Abs. 14 erforderliche Angabe ist auch in den Auszug der Ver- 
steigerungsbekanntmachung (Art. 64 des in Ziff. 2 bezeichneten Gesetzes) auf- 
zunehmen. 
5) Zahlungsfristen können nur mit Zustimmung aller Betheiligten festgesetzt werden. 
6) Hat der neue Eigenthümer mehrere auf Uebergebot zur Versteigerung kommende 
Grundstücke miteinander um einen Gesammtpreis erworben, so kann der Gläubiger 
demungeachtet verlangen, daß die Versteigerung im Einzelnen vorgenommen werde. 
Ist nach Vorschrift des Art. 2192 des pfälzischen Civilgesetzbuchs eine Aus- 
scheidung des angebotenen Preises auf die einzelnen zu versteigernden Grundstücke 
vorhergegangen, so hat diese der Versteigerung zur Grundlage zu dienen. Ist 
dies nicht der Fall, so hat der Gläubiger in der nach Art. 2185 zu machenden 
Zustellung zugleich zu erklären, in welcher Weise der angebotene Kaufpreis auf 
die einzelnen Versteigerungsgegenstände vertheilt werden soll. 
7) Die in Art. 62 des in Ziff. 2 bezeichneten Gesetzes vorgeschriebene Zustellung 
hat an den neuen Eigenthümer, an die betheiligten Gläubiger und an den 
Schuldner zu geschehen, an den letzteren jedoch nur, soferne nicht eine Zustellung 
im Auslande oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. 
8) Wird im Versteigerungstermine kein Angebot gelegt, so erfolgt der Zuschlag an
	        
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