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dasselbe an Stelle des Gebührenbetrages die Worte. „Frei von der Gebühr", und zwar
das Wort „Frei" unmittelbar unter der Königskrone, die Worte „von der Gebühr“ aber
in der Umschrift enthält.
Bei diesem Anlasse wird übrigens zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß die
Gebührenfreiheit auf Grund des Art. 282 des erwähnten Gesetzes nur für solche Renten-
oder Schuldverschreibungen in Anspruch genommen werden kann, welche ausschließlich
nur zu dem einen Zwecke ausgestellt werden, um ältere, nicht in Reichswährung aus-
gestellte Renten= oder Schuldverschreibungen durch neue, auf die Reichswährung lautende
zu ersetzen. Dieser Zweck muß auch auf den betreffenden Werthpapieren selbst ausdrücklich
vermerkt sein, z. B. mit den Worten:
„Ausgegeben an Stelle eines Gulden-Pfandbriefes vom 1. Mai 1864.“
Auf Fälle, in denen mit der Ausgabe der neuen Obligationen r2c. 2c. auch noch der
Zweck einer sonstigen Aenderung des bisherigen Schuldverhältnisses verfolgt wird, findet
die Bestimmung in Art. 282 1. c. keine Anwendung (Vgl. auch die Stenogr. Ber. d. K.
d. Abg. v. 1879, Bd. III. S. 749).
Im Uebrigen wird auf die Vorschriften der Eingangs erwähnten Bekanntmachung.
hingewiesen.
München, den 7. Dezember 1879.
v. Riedel.
Der General-Secretär:
Ministerialrath Luber.
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Kzniglich Allrhächste Genehmigung
einer Titel-Verleihung.
nehmigung zu ertheilen, daß der k. Bezirks-
arzt Dr. Aois Rosner in Tegernsee den
von Seiner Königlichen Hoheit dem
Seine Majestät der König haben
Sick allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
1. November Ifd. Is. die Allerhöchste Ge-
Herzoge Maximilian in Bayern ver-
liehenen Titel eines Herzoglichen Hofrathes
führe.