Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1562 
dasselbe an Stelle des Gebührenbetrages die Worte. „Frei von der Gebühr", und zwar 
das Wort „Frei" unmittelbar unter der Königskrone, die Worte „von der Gebühr“ aber 
in der Umschrift enthält. 
Bei diesem Anlasse wird übrigens zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß die 
Gebührenfreiheit auf Grund des Art. 282 des erwähnten Gesetzes nur für solche Renten- 
oder Schuldverschreibungen in Anspruch genommen werden kann, welche ausschließlich 
nur zu dem einen Zwecke ausgestellt werden, um ältere, nicht in Reichswährung aus- 
gestellte Renten= oder Schuldverschreibungen durch neue, auf die Reichswährung lautende 
zu ersetzen. Dieser Zweck muß auch auf den betreffenden Werthpapieren selbst ausdrücklich 
vermerkt sein, z. B. mit den Worten: 
„Ausgegeben an Stelle eines Gulden-Pfandbriefes vom 1. Mai 1864.“ 
Auf Fälle, in denen mit der Ausgabe der neuen Obligationen r2c. 2c. auch noch der 
Zweck einer sonstigen Aenderung des bisherigen Schuldverhältnisses verfolgt wird, findet 
die Bestimmung in Art. 282 1. c. keine Anwendung (Vgl. auch die Stenogr. Ber. d. K. 
d. Abg. v. 1879, Bd. III. S. 749). 
Im Uebrigen wird auf die Vorschriften der Eingangs erwähnten Bekanntmachung. 
hingewiesen. 
München, den 7. Dezember 1879. 
v. Riedel. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Luber. 
  
—4 
Kzniglich Allrhächste Genehmigung 
einer Titel-Verleihung. 
nehmigung zu ertheilen, daß der k. Bezirks- 
arzt Dr. Aois Rosner in Tegernsee den 
von Seiner Königlichen Hoheit dem 
  
Seine Majestät der König haben 
Sick allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
1. November Ifd. Is. die Allerhöchste Ge- 
Herzoge Maximilian in Bayern ver- 
liehenen Titel eines Herzoglichen Hofrathes 
führe.
	        
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