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Zahlungsanerbieten und Hinterlegung bleiben in Kraft, soweit nicht die Beslimmungen der
Reichs-Civilprozeßordnung Anwendung zu finden haben.
Erwerb von Eigenthum und dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen.
Art. 219.
Ueber alle Verträge, welche das Eigenthum unbeweglicher Sachen oder dingliche Rechte
an unbeweglichen Sachen betreffen, sind bei Strafe der Nichtigkeit Notariatsurkunden zu
errichten.
Bezüglich des Uebertrags eines Vorzugs= oder Unterpfandsrechts sowie des Verzichts
darauf findet Abs. 1 keine Anwendung und verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Vollstreckbarkeit von Notariatsurkunden.
Art. 220.
Innerhalb des Regierungsbezirks der Pfalz findet die Zwangsvollstreckung auch aus
folgenden Schuldtiteln statt: .
1) aus Notariatsurkunden über freiwillige gerichtliche Versteigerungen von Liegen-
schaften,
2) aus Notariatsurkunden über die Theilung einer Erb= oder sonstigen Masse oder
eines sonstigen ungetheilten Gegenstandes sowie über die Theilungsversteigerungen
(Licitationen).
Art. 221.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in dem vorstehenden Artikel erwähnten Urkunden
finden die Bestimmungen des § 703 der Civilprozeßordnung Anwendung.
Hat der Anspruch, über welchen die Notariatsurkunde errichtet ist, eine unbewegliche
Sache zum Gegenstande, so ist für die Klagen gemäß § 705 Abs. 5 der Civilprozeßord=
nung das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Sache belegen ist.