Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

184 
Zahlungsanerbieten und Hinterlegung bleiben in Kraft, soweit nicht die Beslimmungen der 
Reichs-Civilprozeßordnung Anwendung zu finden haben. 
Erwerb von Eigenthum und dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen. 
Art. 219. 
Ueber alle Verträge, welche das Eigenthum unbeweglicher Sachen oder dingliche Rechte 
an unbeweglichen Sachen betreffen, sind bei Strafe der Nichtigkeit Notariatsurkunden zu 
errichten. 
Bezüglich des Uebertrags eines Vorzugs= oder Unterpfandsrechts sowie des Verzichts 
darauf findet Abs. 1 keine Anwendung und verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Vollstreckbarkeit von Notariatsurkunden. 
Art. 220. 
Innerhalb des Regierungsbezirks der Pfalz findet die Zwangsvollstreckung auch aus 
folgenden Schuldtiteln statt: . 
1) aus Notariatsurkunden über freiwillige gerichtliche Versteigerungen von Liegen- 
schaften, 
2) aus Notariatsurkunden über die Theilung einer Erb= oder sonstigen Masse oder 
eines sonstigen ungetheilten Gegenstandes sowie über die Theilungsversteigerungen 
(Licitationen). 
Art. 221. 
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in dem vorstehenden Artikel erwähnten Urkunden 
finden die Bestimmungen des § 703 der Civilprozeßordnung Anwendung. 
Hat der Anspruch, über welchen die Notariatsurkunde errichtet ist, eine unbewegliche 
Sache zum Gegenstande, so ist für die Klagen gemäß § 705 Abs. 5 der Civilprozeßord= 
nung das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Sache belegen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.