Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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4) Bei seinem Eintritte über die bayerische Grenze muß das Vieh von dem auf- 
gestellten Controlthierarzte untersucht und gesund befunden worden sein. 
Hat sich hierbei ergeben, daß unter dem betreffenden Viehtransporte auch 
nur ein einziges krankes oder verdächtiges Stück Vieh sich befindet, so ist der 
ganze Transport zurückzuweisen. 
Die Untersuchung erfolgt auf Kosten der Einführenden. 
5) Der Transport durch Deutschland hat in geschlossenen Eisenbahnwagen ohne 
Aus= und Umladung zu geschehen. 
An den betreffenden Wagen ist ein in die Augen fallender Vormerk an- 
zubringen, welcher die Bestimmung derselben zur Durchfuhr durch das 
Reichsgebiet deutlich erkennen läßt. 
Im Uebrigen hat es bei den Bestimmungen der oben erwähnten Bekanntmachung vom 
22. Oktober l. Is. bis auf Weiteres zu verbleiben. 
München, den 19. Dezember 1879. 
v. Pfeufer. 
Der General. Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen betr. 
Agl. Staatsministerien des Iunern und der Finanzen. 
Für die thierärztliche Besichtigung des Viehes, welche auf Grund gesetzlicher Vor- 
schriften an der Zollgrenze zur Durchführung der Maßregeln gegen die Verbreitung von 
Viehkrankheiten, insbesondere der Rinderpest stattzufinden hat, sind künftig behufs Deckung 
der durch die Viehbeschau erwachsenden Kosten Gebühren einzuheben.
	        
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