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1) an Stelle der Einzelrichter und Einzelgerichte die Amtsrichter und Amtsgerichte,
2) an Stelle der Bezirksgerichte und der Handelsgerichte die Landgerichte,
3) an Stelle der Appellationsgerichte und der Handelsappellationsgerichte die
Oberlandesgerichte, «
4) an Stelle des obersten Gerichtshofs das oberste Landesgericht.
Die bei den Handelsgerichten anhängigen Prozesse sind in den Kammern für Handels-
sachen oder, wo solche nicht gebildet sind, in den Civilkammern zu erledigen.
Art. 226.
Prozesse (I 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung) sind bis
zur rechtskräftigen Entscheidung nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigen, wenn vor
dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung
1) die Klage erhoben,
2) das Gesuch oder die einfache Vorstellung bei Gericht eingereicht ist.
Art. 227.
Insoweit nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung die bisherigen Prozeßgesetze
auf die Erledigung früher anhängig gewordener Prozesse Anwendung zu finden haben,
treten die Vorschriften in Art. 807 und 809 der bayerischen Prozeßordnung über die
Betheiligung der Staatsanwaltschaft außer Kraft.
Art. 228.
In den nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung nach den bisherigen Prozeß-
gesetzen zu erledigenden Prozessen hat die Zustellung der mit Berufung oder Nichtigkeits-
beschwerde anfechtbaren Urtheile, soferne dieselbe nicht schon vor dem bezeichneten Zeitpunkte
stattgefunden hat, binnen drei Monaten zu geschehen, widrigenfalls Unterwerfung unter
das Urtheil anzunehmen ist. Die Frist beginnt bei den vor dem Inkrafttreten der Civil-
prozeßordnung verkündeten Urtheilen mit diesem Zeitpunkte, bei den nach demselben ver-
kündeten Urtheilen mit der Verkündung.