Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

136 
1) an Stelle der Einzelrichter und Einzelgerichte die Amtsrichter und Amtsgerichte, 
2) an Stelle der Bezirksgerichte und der Handelsgerichte die Landgerichte, 
3) an Stelle der Appellationsgerichte und der Handelsappellationsgerichte die 
Oberlandesgerichte, « 
4) an Stelle des obersten Gerichtshofs das oberste Landesgericht. 
Die bei den Handelsgerichten anhängigen Prozesse sind in den Kammern für Handels- 
sachen oder, wo solche nicht gebildet sind, in den Civilkammern zu erledigen. 
Art. 226. 
Prozesse (I 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung) sind bis 
zur rechtskräftigen Entscheidung nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigen, wenn vor 
dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung 
1) die Klage erhoben, 
2) das Gesuch oder die einfache Vorstellung bei Gericht eingereicht ist. 
Art. 227. 
Insoweit nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung die bisherigen Prozeßgesetze 
auf die Erledigung früher anhängig gewordener Prozesse Anwendung zu finden haben, 
treten die Vorschriften in Art. 807 und 809 der bayerischen Prozeßordnung über die 
Betheiligung der Staatsanwaltschaft außer Kraft. 
Art. 228. 
In den nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung nach den bisherigen Prozeß- 
gesetzen zu erledigenden Prozessen hat die Zustellung der mit Berufung oder Nichtigkeits- 
beschwerde anfechtbaren Urtheile, soferne dieselbe nicht schon vor dem bezeichneten Zeitpunkte 
stattgefunden hat, binnen drei Monaten zu geschehen, widrigenfalls Unterwerfung unter 
das Urtheil anzunehmen ist. Die Frist beginnt bei den vor dem Inkrafttreten der Civil- 
prozeßordnung verkündeten Urtheilen mit diesem Zeitpunkte, bei den nach demselben ver- 
kündeten Urtheilen mit der Verkündung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.