Beil. I. 5
der k. Regierung von Mittelfranken K. d. J. auf Entscheidung eines Conflictes abzu-
weisen, eventuell: es seien in dieser Sache die Gerichte zuständig.
Nach dem Aufrufe der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung, in welcher von Seite
der richtig geladenen Parteivertreter keiner erschienen war, erstattete der ernannte Bericht-
erstatter, k. Oberapp.-G.-Rath Dr. A. v. Langlois, Vortrag, worauf der k. Oberstaats-
anwalt den motivirten Antrag stellte, den von der k. Regierung von Mittelfranken gestellten
Antrag auf Entscheidung eines Competenzconflictes abzuweisen.
Die oberstrichterltche Prüfung der Sache hat ergeben, daß diesem Antrage Statt
zu geben war. "
Nach Art. 2 des Competenzconflietsgesetzes vom 28. Mai 1860 kann die Entschei-
dung eines bejahenden Competenzconflictes nur so lange beantragt werden, als nicht vom
Gerichte über die Zuständigkeitsfrage rechtskräftig entschieden oder das in der Hauptsache
erlassene Endurtheil rechtskräftig geworden ist.
In vorliegendem Rechtsstreite hat der Anwalt der klagenden Gemeinde bei der nach
durchgeführtem Beweisverfahren vor dem k. Bezirksgerichte Nürnberg am 4. Juli 1878
gepflogenen Schlußverhandlung die Zuständigkeit des Gerichtes bezüglich der Entscheidung
der nämlichen Frage, hinsichtlich welcher nunmehr von der k. Regierung von Mittelfranken
die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Anspruch genommen wird, bestritten.
Dieses Incompetenzvorbringen wurde indeß nicht nur von dem k. Bezirksgerichte
Nürnberg durch Urtheil vom 11. Juli 1878, sondern auf ergriffene Berufung auch von
dem k. Appellationsgerichte in Nürnberg durch Urtheil vom 18. December 1878 verworfen,
und wurde in beiden Urtheilen zugleich in der Hauptsache selbst endgiltige Entschei-
dung erlassen.
Es liegt sohin sowohl bezüglich der Zuständigkeitsfrage als bezüglich der Hauptsache
eine im letzten ordentlichen Rechtszuge ergangene, demnach rechtskräftige Entscheidung vor,
weßhalb der von der k. Regierung von Mittelfranken gestellte Antrag auf Entscheidung
des Competenzconflicts nach dem Eingangs angeführten Gesetze als verspätet erscheint und
von dem obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden muß.
Der Rechtskraft dieser Entscheidung steht auch der Umstand nicht entgegen, daß aus
den vorgelegten Acten nicht erhellt, ob die für Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde in