Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Beilage Izum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1879. 
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Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 20. März 1879 in Sachen der 
Stadtgemeinde Röttingen gegen Theodor Schwarzmann, Privatier von Röttingen, wegen 
Frausgabe eines Saal= und Lagerbuches, nun den Competenzconflict zwischen dem k. Bezirksgerichte 
ürzburg und der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in der Sache der Stadtgemeinde Röt- 
tingen gegen Theodor Schwarzmann, Privatier von Röttingen, wegen Herausgabe 
eines Saal= und Lagerbuches, nun den Competenzconflict zwischen dem k. Bezirksgericht 
Würzburg und der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, 
betreffend, zu Recht: 
daß zur Entscheidung darüber, ob dem Beklagten bezüglich des Verlustes des den 
Gegenstand der Klage bildenden Saal= und Lagerbuchs ein dienstliches Verschulden 
zur Last falle, die Gerichte nicht zuständig seien. 
Gründe. 
Der frühere Kaufmann, nunmehrige Privatier, Theodor Schwarzmann in Röt- 
tingen war vom 1. October 1863 an bis zum 31. December 1869 Vorsteher, dann vom 
1. Januar 1870 an bis 31. December 1875 Bürgermeister der Stadtgemeinde Röttingen. 
Bei der im Januar 1876 erfolgten Extradition seines Amtes an den neuen Bürger- 
meister zeigte sich der Abgang eines Saal= und Lagerbuchs der Stadtgemeinde vom Jahre 
1750, das zwar nicht im Amtsinventare, wohl aber im Repertorium über die Registratur 
speciell vorgetragen war, und bezüglich dessen Schwarzmann erklärte, er habe es nie in 
seine Hände oder zu Gesicht bekommen und wisse nur soviel, daß dasselbe im Jahre 1860 
aus Anlaß eines bei dem k. Bezirksgerichte Würzburg anhängigen Prozesses an dieses 
Gericht gesendet wurde, er könne aber keinen Aufschluß darüber geben, wohin das Buch 
später gelangt sei. 
Die desfalls durch das k. Bezirksamt Ochsenfurt eingeleiteten Recherchen ergeben, daß 
das fragliche Saal= und Lagerbuch wirklich — (wann, ist nicht constatirt) — an das Be-
	        
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