Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

seh und Verurhiunngsiet 
für das 
Königreich Bayern. 
)/ 10. 
München, den 15. März 1879. 
IJnhalt: 
Gesetz vom 10. März 1879, betressend die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen. — Bekanutmachung 
vom 26. Februar 1879, Rücklieserung der Quitungsbücher der Militär = Pensionäre der Unterklassen betr. — 
Titel-Verleihung. — Königlich spanisches Vice-Confulat zu München. 
  
Gesetz, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen. 
endwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Wer außerhalb seines Wohnortes, ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung 
und ohne vorgängige Bestellung, in eigener Person 
1) Waaren irgend einer Art außer selbstgewonnenen Erzeugnissen der Land= und 
Jorstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Jagd und des Fischfangs feilbieten, 
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