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b) gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dieß landesüblich ist, anbieten,
c) das Musikergewerbe ausüben.
Art. 3.
Im Betreffe der Angehörigen außerdeutscher Staaten, welche weder ihren Wohnsitz
noch eine gewerbliche Niederlassung in einem deutschen Staate haben, treten, soferne nicht
durch Verträge oder Vereinbarungen oder durch Anordnungen der Staatsregierung anderweite
Festsetzungen getroffen sind, nachstehende besondere Bestimmungen ein:
1) Dieselben sind der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen auch dann unter-
worfen, wenn sie selbstgewonnene Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des
Garten= und Obstbaues, der Jagd und des Fischfangs ohne vorgängige Bestellung
in eigener Person feilbieten.
2) Die Bestimmungen des Art. 2 Ziff. 1 finden auf dieselben und die in ihren
Diensten stehenden Reisenden, welche für deren im Auslande betriebenes Geschäft
Waaren aufkaufen oder Waarenbestellungen suchen, keine Anwendung.
3) Aller Handel (Verkauf und Ankauf von Waaren und Suchen von Waarenbestel-
lungen) der Ausländer auf Messen und Jahrmärkten bleibt von der Besteuerung frei.
4) Desgleichen ist ihnen auf Wochenmärkten das Feilbieten und der Ankauf von Ver-
zehrungsgegenständen, welche dem Wochenmarktverkehr angehören, steuerfrei gestattet.
Art. 4.
Die Steuer von den im Umherziehen betriebenen Gewerben besteht in einer Normal-
und einer Betriebsanlage, deren Größe sich nach dem beigefügten Steuertarif bemißt.
In allen jenen Fällen, in welchen nach den Anleitungen des Tarifs die Betriebsanlage
durch die Anzahl der Begleiter des Gewerbetreibenden oder der Mitglieder einer Gesellschaft
besimmt wird, haben Familienangehörige des Unternehmers für die Berechnung nur dann
in Betracht zu kommen, wenn dieselben an den Arbeiten des Gewerbes selbst theilnehmen.
Ist nach den Anleitungen des Tarifs die Betriebsanlage innerhalb eines Mindest-
und Meistbetrags zu bemessen, so dienen für die Auswahl des Satzes der Betriebsanlage
die Menge und der Werth der zum Verkauf bestimmten Waaren oder zur öffentlichen
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